Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktive Meldung von hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens
Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193710 (Art. 367 Abs. 2quarter Bst. abis StGB) sollen im neuen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e StReG dahingehend ergänzt werden, dass die für das VOSTRA-Register zuständige Stelle des Bundes die Gruppe Verteidigung aktiv über hängige Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens von Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee und Schutzdienstpflichtigen informieren kann. Damit soll eine lückenlose Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials von Angehörigen der Armee bei der Rekrutierung und bei der Waffenabgabe erfolgen können.
Pflichten für besondere Dienstleistungen
Gemäss einem aktuellen Entscheid des Militärkassationsgerichts11 gelten Aufgebote zu einer medizinischen Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit und Aufgebote zur persönlichen Befragung bei Personensicherheitsprüfungen nicht als Ausbildungsdienst. Folgt jemand einem solchen Aufgebot nicht, so kann dies nicht gemäss Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192712 (MStG) sanktioniert werden. Das führt zu einer Ungleichbehandlung von Militärangehörigen, die ihren Bürgerpflichten ordentlich und gewissenhaft nachkommen. Es soll deshalb eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die Teilnahme an einer medizinischen Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit und an der persönlichen Befragung bei Personensicherheitsüberprüfungen als Amtstermin absolviert werden muss und administrativ als solcher behandelt werden kann. Die entsprechenden Anpassungen müssen auch im MStG vorgenommen werden.
Unterstützung der Kantone beim ausserdienstlichen Arrestvollzug
Die Verantwortung beim ausserdienstlichen Arrestvollzug liegt gemäss Artikel 192 MStG bei den Kantonen. Die Ergänzung dieser Bestimmung ermöglicht es Kantonen, die über zu wenig geeignete Mittel für den Vollzug von Arreststrafen verfügen, ihre Aufgaben vor der Vollstreckungsverjährung wahrzunehmen. Dazu müssen die zuständigen kantonalen Instanzen beim Chef der Armee ein Gesuch um Unterstützung mit Mitteln der Militärverwaltung oder der Armee stellen. Es geht insbesondere darum, dass die Militärverwaltung oder die Armee ihre Arrestlokale in den Gebäuden des Bundes zur Verfügung stellt und die Betreuung der Arrestantinnen und Arrestanten durch bereits vor Ort befindliche Armeeangehörige sicherstellt. Die konkreten Leistungen und die entsprechenden Verfahrensmodalitäten, welche die Militärverwaltung oder die Armee zur Verfügung stellt, werden in einer schriftlichen Leistungsvereinbarung festgehalten. Ein Unterstützungsgesuch darf nur bewilligt werden, wenn damit die Aufgaben der Militärverwaltung oder der Armee nicht beeinträchtigt werden und keine zusätzlichen sachlichen oder personellen Mittel erforderlich sind.
10 SR 311.0
11 Entscheid Nr. 884 des Militärkassationsgerichts vom 1. Dezember 2017
12 SR 321.0