Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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Der Bundesrat hat 2017 den Bundeskanzler beauftragt zu überprüfen, ob und wie das bestehende Bewilligungsverfahren vereinfacht werden könnte. Die Bundeskanzlei (BK), das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das VBS haben verschiedene Varianten geprüft und nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Justiz (BJ) ein vereinfachtes Verfahren vorgeschlagen. Damit soll es für politisch unproblematische Einsätze mittels einer beschränkten Kompetenzdelegation an das VBS – bis zu 100 unbewaffnete AdA und einer nachträglichen Information des Bundesrates – inskünftig möglich sein, dringliche Hilfseinsätze für kleinere unbewaffnete Armeedetachemente auf Antrag des EDA rascher und flexibler genehmigen zu können. Das vorgeschlagene Verfahren wurde in der entsprechenden Ausführungsverordnung bereits berücksichtigt und hat sich in der Praxis bewährt.

Militärischer Nachrichtendienst als Teil des Nachrichtenverbundes

Die Aufgabe des Nachrichtendienstes der Armee (NDA) ist es, auf allen Führungsstufen der Armee die Entscheidträger mit armeerelevanten Nachrichten zu versorgen. Gemäss Artikel 99 MG ist diese Tätigkeit auf das Ausland ausgerichtet. So befasst sich der NDA vor allem mit der Beurteilung der militärstrategischen Lage, der Entwicklung fremder Streitkräfte und der Lage in Einsatzgebieten, wo die Schweizer Armee Beiträge an die militärische Friedensförderung leistet. Es werden auch relevante militärische Konflikte und Übungen im Ausland verfolgt.

Aufgrund der heutigen Rechtsgrundlagen ist es dem NDA nicht erlaubt, diese Aufgaben im Rahmen von subsidiären Sicherungseinsätzen der Armee im Inland wahrzunehmen. Allerdings hat die Armee bei einem Assistenzdienst im Inland gewisse Informations- und Nachrichtenbedürfnisse, insbesondere zu ihrem Schutz. Die diesbezüglichen Tätigkeiten des NDA bei diesen Einsätzen stützen sich auf Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung über den Nachrichtendienst der Arme vom 4. Dezember 200915 (V-NDA): «Bei Assistenzdiensteinsätzen im Inland ist der NDA Teil des Nachrichtenverbundes; dieser wird vom NDB geführt.»

Mit der beantragten Gesetzesanpassung soll die bisherige bewährte Praxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Es geht darum, sicherzustellen, dass die Armee über die für die Auftragserfüllung notwendigen Nachrichten verfügt, ohne diese selber beschaffen zu müssen. Dazu wird der Informationsaustausch mit den zuständigen zivilen Behörden gesucht. Diese Praxis wird bei allen Einsätzen der Armee im Assistenzdienst bereits praktiziert (beispielsweise beim World Economic Forum, WEF). Dadurch wird auch eine Forderung der Aufsichtsbehörden des NDA erfüllt. Die Neuregelung soll es dem Bundesrat zudem ermöglichen, die Tätigkeiten des NDA bei subsidiären Sicherungseinsätzen im Inland weitergehend zu regeln. Denkbar wären zum Beispiel ergänzende Bestimmungen über die Nachrichtenbeschaffung mit Sensoren der Armee, die nur zugunsten und im Auftrag der zuständigen zivilen Behörden erfolgen soll.

15 SR 510.291