Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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zahlreichen Vorschriften der europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency, EASA) führen dazu, dass der administrative Aufwand stetig steigt und immer mehr formelle Anforderungen berücksichtigt werden müssen. Die entsprechenden Regulationen fokussieren indessen ausschliesslich auf die Sicherheit und Wirtschaftlichkeit in der Zivilluftfahrt. Auf die spezifischen Bedürfnisse der Militärluftfahrt hingegen nehmen sie wenig oder gar keine Rücksicht. Da zivile und militärische Luftfahrzeuge denselben Luftraum nutzen, wirken sich die Regulierungen in der nationalen und internationalen Zivilluftfahrt immer stärker auch auf die Militärluftfahrt aus. In den letzten Jahren wurde die Luftwaffe deshalb vermehrt mit Entwicklungen in der Zivilluftfahrt konfrontiert, beispielsweise bei der Bildung des funktionalen Luftraumblocks in Zentraleuropa (Functional Airspace Block Europe Central, FABEC), der Einführung der freien Streckenführung für den zivilen Luftverkehr (Free Route Airspace), der Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum oder der Durchführungsbestimmungen für die leistungsbasierte Navigation (Performance Based Navigation, PBN).

Weil es in der Schweiz bislang für die Militärluftfahrt keine mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) vergleichbare Organisation gab, wurde bei Schnittstellenproblemen gelegentlich davon ausgegangen, dass die zivilen Behörden auch für die Regulation der Militärluftfahrt zuständig seien. Dabei wurde jedoch übersehen, dass die Militärluftfahrt vom Geltungsbereich sowohl der nationalen als auch der europäischen und internationalen zivilen Vorschriften grundsätzlich ausgenommen ist. Das Übereinkommen vom 7. Dezember 194419 über die internationale Zivilluftfahrt unterscheidet zwischen Privat- und Staatsluftfahrzeugen, wobei zu Letzteren unter anderem die Luftfahrzeuge der Streitkräfte gehören. Mit dem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf die Sicherheit des Verkehrs der Privatluftfahrzeuge gebührend Rücksicht zu nehmen, wenn sie Vorschriften für ihre Staatsluftfahrzeuge erlassen. Das LFG äussert sich lediglich in drei Artikeln zur Militärluftfahrt. Die Bestimmungen des LFG gelten für Militärluftfahrzeuge nur, soweit sie vom Bundesrat ausdrücklich als anwendbar erklärt werden. Der Gesetzgeber wollte die Militär-und Zivilluftfahrt von Anfang an trennen. Dabei sollte es jedoch möglich sein, bestimmte zivile Vorschriften auch auf Militärluftfahrzeuge anzuwenden. Die Konkretisierung dieser Bestimmungen delegierte der Gesetzgeber an den Bundesrat. Davon hat der Bundesrat bisher allerdings keinen Gebrauch gemacht.

Insgesamt entsprechen die gesetzlichen Grundlagen und die Organisationstruktur der Militärluftfahrt den heutigen Erfordernissen nicht mehr. Erschwerend hinzu kommt, dass innerhalb des VBS verschiedene Organisationseinheiten von Regulationen im Bereich der Luftfahrt betroffen sind: Die Luftwaffe, welche Aufgaben im Luftraum erfüllt und die dazu erforderliche Bereitschaft der Mittel gewährleistet, der Armeestab als Vorgabestelle für Beschaffungen und Nutzungsdauerverlängerungen, die LBA, die – in der Regel zusammen mit Industriepartnern – den Unterhalt der Luftfahrzeuge sicherstellt und das Bundesamt für Rüstung (armasuisse), welches Luftfahrzeuge evaluiert und beschafft oder technische Anpassungen an vorhandenen Luftfahrzeugen durchführt. Die komplexe Aufgabenverteilung innerhalb des VBS macht es schwierig, nach innen und aussen eine konsolidierte Position zu vertreten.

19 SR 0.748.0