Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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4.1.5 Bewaffnung von zivilen Mitarbeitenden

Bis vor einigen Jahren wurde der Schutz militärischer Anlagen (Überwachung und Bewachung) durch Mitarbeitende der zivilen Militärverwaltung der Gruppe Verteidigung (u.a. Angestellte der Kriegsmaterialverwaltung oder Angestellte der Direktion für Militärflugplätze) gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 195016 über den Schutz militärischer Anlagen, die Verordnung vom 2. Mai 199017 über den Schutz militärischer Anlagen (Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 7) und die Verordnung über die Polizeibefugnisse der Armee vom 26. Oktober 199418 durchgeführt.

Der Bund ist gemäss den Artikeln 106 und 106a MG beauftragt, Armeematerial zu beschaffen, zu bewirtschaften und zu unterhalten. Dabei war nie umstritten, dass zur Bewirtschaftung auch der Schutz während der Ein- und Umlagerung sowie bei Transporten gehört. Im Zuge von Modernisierungen sind sensitive Führungsmittel und Infrastrukturanlagen dazugekommen, die ebenfalls von zivilen Mitarbeitenden der Militärverwaltung betreut und gewartet werden.

Angesichts der generell erhöhten Gefährdung von logistischen Infrastrukturen der Armee genügen passive Schutzmittel (Einschluss, Härtung) allein nicht mehr. Die vorhandenen Ressourcen der Truppe, insbesondere der Militärpolizei, reichen indessen nicht aus, um die Auftragserfüllung der Militärverwaltung in Bezug auf die Bewirtschaftung und den Unterhalt von Munition, Sprengstoffen oder Anlagen der Führungsinfrastruktur zu gewährleisten.

Der Schutz von Material und Führungs- und Einsatzmitteln soll daher ausdrücklich im Gesetz aufgenommen werden. Zivilen Mitarbeitenden, die mit spezifischen Aufgaben in der Bewirtschaftung und beim Unterhalt von Munition, Sprengstoffen, sensitiven Führungsmitteln und -anlagen betraut sind, sollen die Mittel und Kompetenzen zur Verfügung gestellt werden, nicht nur sich selber und unmittelbar bedrohte Drittpersonen zu schützen, sondern die Auftragserfüllung sicherzustellen, sofern andernfalls schützenswerte Rechtsgüter Dritter betroffen sind.

Die Militärverwaltung wird eine auftrags- und einsatzorientierte Rekrutierung und Ausbildung der Mitarbeitenden gewährleisten. Ausgewählte und für diesen Zweck speziell rekrutierte und geschulte Mitarbeitende sollen diese Schutzaufgaben übernehmen – neben ihren Hauptaufgaben. Es geht demnach um eine Nachführung der grundsätzlich bestehenden gesetzlichen Regelung an die Sicherheitsbedürfnisse im Bereich der Logistik und Führung; dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der Eigenschutz von Armeematerial und Infrastrukturen bis vor einigen Jahren auch durch zivile Mitarbeitende gewährleistet worden ist.

4.1.6 Militärluftfahrtbehörde als Teil der Militärverwaltung

Die europäische Zivilluftfahrt ist in jüngster Vergangenheit dadurch gekennzeichnet worden, dass die Regulierungsdichte laufend zugenommen hat. Insbesondere die

16 SR 510.518

17 SR 510.518.1

18 SR 510.32