Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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4.1.3 Militärdienstpflicht

Altersgrenze für die Militärdienstpflicht

Mit der WEA wurde das Ausbildungs- und Dienstleistungsmodell angepasst. Für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere dauert die Militärdienstpflicht bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule und Armeeangehörige können die Rekrutenschule grundsätzlich flexibel ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens in dem Jahr absolvieren, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden. Militärdienstpflichtige, die zwar rekrutiert und für militärdiensttauglich befunden wurden, aber am Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, die Rekrutenschule nicht geleistet haben, werden nach Artikel 49 Absatz 2 aus der Armee entlassen. Da mit der WEA die Dauer der Militärdienstpflicht für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere in Artikel 13 MG neu bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule festgelegt wurde, entstand ungewollt eine Gesetzeslücke, weil mit dieser Festlegung die Dauer der Militärdienstpflicht der Rekruten nach Artikel 49 Absatz 2 MG nicht mehr berechenbar war. Diese Lücke soll mit einer Änderung des Artikel 13 geschlossen werden. Die Militärdienstpflicht dauert für die Betroffenen zwölf Jahre ab Entlassung aus der Armee.

Anpassungsbedarf besteht auch bei der Militärdienstpflicht der höheren Unteroffiziere. Die aktuelle Regelung setzt deren Entlassungsalter aus der Militärdienstpflicht zwischen 36 und 50 Jahren unterschiedlich fest. Die Militärdienstpflicht wird heute je nach Einteilung auf Stufe Einheit, Truppenkörper, Kommando und grosser Verband festgelegt. Aufgrund dieser Regelung ergeben sich für die höheren Unteroffiziere teils rechtsungleiche Behandlungen und in einigen Fällen kann die Ausbildungsdienstpflicht nicht erfüllt werden:

 Höhere Unteroffiziere haben innerhalb des Grades die gleiche Grundausbildung und die gleiche Ausbildungsdienstpflicht, jedoch unterscheidet sich die Zeit um die Ausbildungsdienstpflicht zu erfüllen haben, um bis zu 14 Jahre. In einigen Fällen erfüllt ein Hauptfeldweibel auf Stufe grosser Verband seine Ausbildungsdienstpflicht im 30. Altersjahr und bleibt anschliessend für 20 Jahre weiterhin eingeteilt.

 Stabsadjutanten auf Stufe Einheit müssten mit 36 Jahren aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, obwohl ein Vorschlag bis zum 36. Altersjahr möglich ist, und es ist auch fraglich, ob die Stabsadjutanten die Ausbildungsdienstpflicht erfüllen können.

 Hauptadjutanten, die auf Stufe Kommando eingeteilt sind, haben gar nicht die Möglichkeit, Chefadjutant zu werden, weil sie schon vorher aus der Militärdienstpflicht entlassen werden.

 Chefadjutanten auf Stufe Kommando könnten im besten Fall 2 Jahre Dienst leisten, da die früheste Beförderung im 40. Altersjahr möglich und die Entlassung aus der Militärdienstpflicht mit 42 geregelt ist. Somit können die Chefadjutanten die Ausbildungsdienstpflicht Stand heute nicht erfüllen.

Neu sollen die Altersgrenzen der höheren Unteroffiziere auf dem Grad und nur teilweise auf der Einteilung basieren. Damit sind die meisten Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fouriere und Adjutant Unteroffiziere militärdienstpflichtig bis zum Ende