Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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Um die Ausbildungsqualität weiter zu erhöhen und Anforderungen der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken (NCS 2.0) umzusetzen, wird die Ausbildung innerhalb der Armee durch ein Praktikum in Kooperation mit externen Partnern ergänzt. Dadurch lassen sich die erlernten Fähigkeiten vertiefen, erweitern und anschliessend in die Armee zurückführen.

Partner für die Durchführung der Praktika sind vorzugsweise kantonale Behörden, Betreiber kritischer Infrastrukturen und Schweizer Unternehmen, die im Bereich IT/Cyber tätig sind. Das erste Konzept wurde in einem Pilotversuch im Sommer 2019 überprüft. Die Rückmeldungen der externen Praktikumsanbieter im Rahmen des Pilotversuches bestätigen die hohe Qualität der Grund- und Fachausbildung im Cyber-Lehrgang. Dadurch trägt die Armee aktiv zu einem Austausch und zur Steigerung der Qualität der Ausbildung im Bereich Cyber bei.

Mit einem neuen Artikel 48c MG soll die Verantwortlichkeit des Bundes im Bereich der Cyberausbildung von Armeeangehörigen zum Ausdruck gebracht werden. Mit der neuen Bestimmung ist es möglich, Dritte für gemeinsame Aus- und Weiterbildungen beizuziehen oder einzelne Ausbildungssequenzen an diese zu übertragen. Es geht um Spezialistinnen und Spezialisten aus Forschung, Bildung, Wirtschaft, Industrie und Behörden, die im Sicherheitsbereich tätig sind.

Zurverfügungstellung militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland

Zivile Behörden und private Organisationen können bei der Durchführung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten an die Grenzen ihrer eigenen Möglichkeiten stossen, etwa bei der Hangsicherung nach einem Naturereignis oder bei genietechnischen Arbeiten im Rahmen von Veranstaltungen. Artikel 1 MG sieht für solche Fälle vor, dass die Armee Unterstützung gewähren kann. Unterstützungs- und Hilfeleistungen können mit Personal (d.h. AdA) oder durch das Bereitstellen von Material und Logistik erbracht werden.

Die Details der Unterstützung werden im Kapitel «Ausbildungsdienste der Formationen» in Artikel 52 MG geregelt. Eng ausgelegt, wäre eine militärische Unterstützung nur mit Angehörigen von WK-Verbänden oder Durchdienenden möglich, nicht aber mit Rekrutinnen und Rekruten. Einsätze zur Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten im Inland können in Einzelfällen allerdings auch für Rekrutinnen und Rekruten einen hohen Ausbildungsnutzen haben (z. B. Verlegen von Brücken, Betrieb einer Sanitätshilfsstelle während eines öffentlichen Anlasses). Der Inhalt des bisherigen Artikels 52 MG soll deshalb integral in den Artikel 48d MG im Kapitel «Allgemeine Bestimmungen» zur Ausbildung der Armee verschoben werden.

Eine Auswertung der bisherigen Unterstützungsleistungen hat gezeigt, dass bei einigen Anlässen für Teile der eingesetzten Truppe kein wesentlicher Ausbildungs- und Übungsnutzen in ihren Funktionen verbunden war. Das geltende Gesetz sieht dieses Erfordernis jedoch als Voraussetzung für eine Unterstützung vor. Da die betroffenen Anlässe meist von nationaler oder internationaler Bedeutung sind und ohne die Unterstützung durch die Armee aus finanziellen Gründen kaum mehr durchgeführt werden könnten, soll für diese Unterstützungen eine explizite Ausnahme geschaffen werden (Abs. 6). Entsprechende Unterstützungen sollen jedoch künftig nur noch zurückhaltend und mengenmässig beschränkt geleistet werden.