Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten
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Untersuchungsmassnahmen durch die militärische Polizei
Gemäss der geltenden Regelung im MG erfüllen die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen die kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Armeebereich. Diese Aufgaben werden von der Militärpolizei wahrgenommen. Dabei sind die Organe der Militärpolizei gegenüber der Militärjustiz und den Truppenkommandantinnen und -kommandanten zur Rechtshilfe verpflichtet.
Die verschiedenen Untersuchungsmassnahmen sind insbesondere im Militärstrafprozess (MStP)13 geregelt. Artikel 62 MStP statuiert in diesem Zusammenhang, dass die Anordnung der Untersuchungsmassnahmen dem Untersuchungsrichter und, nach Abschluss der Voruntersuchung, dem Präsidenten des Militärgerichts oder des Militärappellationsgerichts zustehen. Durch Revision dieses Artikels wird erreicht, dass die Zivilpolizei als Leistungserbringer zugunsten der Militärjustiz entlastet wird. Zugleich ermöglicht es dem zuständigen Untersuchungsrichter, Militärpolizisten mit kriminalpolizeilichen Aufgaben zu betrauen.
4.1.4 Einsatz der Armee, Assistenzdienst
Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst
Im abgestuften Bereitschaftssystem können die Armeeangehörigen in einem Zeitrahmen von wenigen Stunden bis mehreren Tagen aufgeboten werden. In der Verordnung über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten vom 22. November 2017 (VMob)14 wurden die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen. Darin werden das Aufgebot, d. h. die individuell-konkrete Einberufung (Mitteilung) zur Leistung von Militärdienst, und die entsprechenden Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen für diese Einsätze festgelegt. Diese Pflichten stützen sich auf Artikel 79 Absatz 1 MG, wonach der Bundesrat die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung regelt. Da dieser Artikel im Kapitel Aktivdienst steht, gelten diese Pflichten allerdings nur im Aktivdienst. Diese Lücke soll mit dem neuen Artikel 72 MG geschlossen werden.
Gemäss dem Beschluss der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RK MZF) vom 4. Mai 2018 und einer informellen Konsultation bei den Kantonen sind diese einverstanden, dass die bestehenden Pflichten der Kantone und Gemeinden für den Aktivdienst auch auf den Assistenzdienst ausgedehnt werden.
Aufgebot und Zuweisung bei Katastrophenhilfe im Ausland
In den vergangenen Jahren wurden militärische Verbände wiederholt für Einsätze in der Katastrophenhilfe im Ausland eingesetzt. Das in Artikel 70 Absatz 1 MG geregelte Verfahren für das Aufgebot und die Zuweisung – Bundesrat als Aufgebots- und Genehmigungsinstanz – hat dazu geführt, dass aufgrund der Dringlichkeit der Situation in den Katastrophengebieten, etwa bei Waldbränden (Griechenland, Israel, Portugal, Norditalien), Zirkulationsbeschlüsse des Bundesrates erforderlich waren.
13 SR 322.1
14 SR 519.2