Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden, Stabsadjutanten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden. Sind sie im Stab eines grossen Verbandes eingeteilt, wo sie pro Jahr weniger Diensttage leisten als die übrigen höheren Unteroffiziere in den Kompanien und Bataillonen, so bleiben sie länger militärdienstpflichtig, nämlich bis zum Ende des 50. Altersjahres. Hauptadjutanten und Chefadjutanten sind immer militärdienstpflichtig bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.

Schliesslich soll die Vorschrift zur freiwilligen Verlängerung der Militärdienstpflicht angepasst werden. Neben höheren Unteroffizieren, Stabsoffizieren (Majore, Oberstleutnants, Obersten) sowie Spezialistinnen und Spezialisten sollen neu auch Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern dürfen. So wird beispielsweise ein Einheitskommandant im Grad eines Hauptmanns nicht mehr im Alter von 42 Jahren aus dem Militärdienst entlassen, wenn er sein Kommando freiwillig länger ausüben möchte, und ein über 36-jähriger Oberleutnant kann als Führungsgehilfe im Stab eines grossen Verbandes eingeteilt werden. Mit Blick auf die bestehenden engen Personalbestände erlaubt es diese Massnahme, personelle Lücken im Bestand der Armee zu schliessen.

Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten

Die Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten ist je nach beruflicher Funktion unterschiedlich geregelt. Bei gewissen Funktionen wird auf eine hauptberufliche Tätigkeit abgestellt, bei anderen nicht. Die aktuellen Regelungen stehen folglich in einem gewissen Widerspruch zur allgemeinen Militärdienstpflicht. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen soll ein restriktiveres und einheitlicheres System eingeführt werden. Teilzeitangestellte einer bestimmten Berufsgruppe sollen grundsätzlich nicht mehr von der Militärdienstpflicht befreit werden.

Angestellte der Polizei sollen erst ab einer gewissen Stufe dienstbefreit werden können, nämlich dann, wenn sie über einen eidgenössischen Fachausweis als Polizist verfügen und eine entsprechende gerichts-, sicherheits- oder verkehrspolizeiliche Aufgabe erfüllen. Sicherheitsassistenten dagegen besitzen keinen Status als Polizisten, sondern werden in Polizeidiensten lediglich zur Unterstützung eingesetzt. Eine Dienstbefreiung setzt in jedem Fall voraus, dass es sich bei der anspruchsgebenden Funktion um eine unentbehrliche Tätigkeit handelt. Mit der ergänzten, zwingenden Auflage «mit Status Polizist/in» in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 4 MG ist gewährleistet, dass Sicherheitsassistenten nicht mehr dienstbefreit werden, auch wenn sie hauptberuflich als Angehörige von organisierten Polizeidiensten tätig sind.

Angestellte des zivilen Flugsicherungsdienstes können nach der aktuellen Regelung bereits vor oder im Verlauf der RS ein Gesuch um Dienstbefreiung aufgrund einer unentbehrlichen beruflichen Tätigkeit stellen. Diese Ungleichbehandlung mit anderen Berufsgruppen soll beseitigt und Angestellte der Flugsicherungsdienste mit anderen Berufsgruppen gleichgestellt werden.