Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten
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1.2.2 Revision zu einem späteren Zeitpunkt
Gemäss den gesetzlichen Übergangsbestimmungen muss die Neuordnung der Armee innerhalb von längstens fünf Jahren ab dem Start der WEA im Jahr 2018 eingeführt sein. Mit einer Verlängerung der übergangsrechtlichen Bestimmungen zur WEA wäre es möglich, die Bestimmungen im MG erst zu einem späteren Zeitpunkt zu revidieren. Dies hätte allerdings zur Folge, dass die Umsetzung der WEA nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, innerhalb von fünf Jahren vollständig erfolgen würde. Der Revisionsbedarf wäre lediglich aufgeschoben.
Eine spätere Revision würde es zwar allenfalls ermöglichen, weitere Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen in die Vorlage aufzunehmen. Die konzeptionellen Grundlagen für mögliche weitere Verbesserungen liegen derzeit allerdings noch nicht vor. Es ist aus Sicht des Bundesrates deshalb vorteilhafter, die per 2023 erforderlichen Anpassungen jetzt in die Wege zu leiten und allfällige weitere Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragen, wenn die WEA, wie vorgesehen, Ende 2022 vollständig umgesetzt ist.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Das vorliegende Rechtsetzungsprojekt ist eine Massnahme zur Erreichung des Ziels 15 der Legislaturplanung 2019–2023 des Bundesrates: Die Schweiz kennt die Bedrohungen ihrer Sicherheit und verfügt über die notwendigen Instrumente, um diesen wirksam entgegenzutreten.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Der folgende parlamentarische Vorstoss wurde in der Sommersession 2020 angenommen:
2019 M 19.3427 Verzicht auf die unnötige Bildung eines Unterstützungs-
kommandos in der Armee (N 27.9.2019, Fraktion SVP, S 16.06.2020, Hurter; N 27.09.2019)
2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren
Bemerkungen erfolgen nach den durchgeführten Vernehmlassungen und Konsultationen.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die in diesem Bericht beantragten Änderungen haben keinen Einfluss auf geltendes oder sich in Ausarbeitung befindliches EU-Recht. Sie stehen auch mit einschlägigen