Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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publiziert. Sie zeigte Optimierungsmöglichkeiten des nationalen Patentsystems auf und enthielt verschiedene Empfehlungen14. Im Ergebnis wünschten sich die befragten Nutzerinnen und Nutzer des Patentsystems die Einführung der Vollprüfung, ohne Verlust der Möglichkeit, kleinere Innovationen kostengünstig und schnell durch ein ungeprüftes Gebrauchsmuster zu schützen.

Die Studie wurde interessierten Kreisen (Patent-Anwaltsverbänden und Gerichten) an einer Fachtagung im Juni 2015 präsentiert. Die aufgezeigten Optimierungsmöglichkeiten weckten das Interesse der Fachkreise. Sie bildeten eine Arbeitsgruppe, um weitere Verbesserungsoptionen zu diskutieren, und um zu prüfen, ob und wie die Studienergebnisse umgesetzt werden könnten15

Am 12. Dezember 2019 nahm das Parlament die Motion 19.3228 Hefti Thomas «Für ein zeitgemässes Schweizer Patent» (in der Folge: Motion Hefti) an. Diese Motion verlangt vom Bundesrat, einen Gesetzesentwurf zur Revision des Schweizer Patentrechts vorzulegen. Wie der Motionär sieht auch das Parlament Handlungsbedarf und begrüsst eine Modernisierung des Patentrechts. Diese soll insbesondere drei an der erwähnten Fachtagung vom Juni 2015 diskutierte Punkte aufnehmen: (1) Die Vollprüfung der nationalen Patentanmeldung, (2) eine entsprechende Anpassung des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens und (3) die Einführung eines Gebrauchsmusters.

Ein für Erfinderinnen und Erfinder zeitgemässer und attraktiver Erfindungsschutz kann durch die vorgeschlagene Vollprüfung erreicht werden. Mit der Vollprüfung wird das Schweizer Patenterteilungsverfahren auf das Niveau des internationalen Standards angehoben, der bereits am EPA und in vielen wichtigen Industrieländern gilt.

Das zweite Anliegen, die Regelung eines effizienten und kostengünstigen Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens, führt dazu, dass auch die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit im Einspracheverfahren überprüft werden können. Dabei soll auch das notwendige technische Fachwissen zur Beurteilung dieser Patentierungsvoraussetzungen am BVGer als Beschwerdeinstanz sichergestellt werden.

Mit dem dritten Anliegen soll als Ergänzung und Alternative zum Patent ein inhaltlich ungeprüftes Gebrauchsmuster eingeführt werden. Das Gebrauchsmuster ist ein weiteres Schutzrecht für technische Entwicklungen. Sein wesentlicher Vorteil ist das einfache, schnelle und kostengünstige Prüf- und Erteilungsverfahren. Das Gebrauchsmuster ist eine gute Lösung, wenn ein vollgeprüftes Patent für Erfinderinnen und Erfinder aus Zeitgründen oder Kostenüberlegungen nicht in Frage kommt.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Im Zuge der Revisionsarbeiten wurden verschiedene Handlungsoptionen geprüft, welche zur Zielerreichung in Frage kommen könnten. Nachfolgend werden neben dem Status quo drei weitere Alternativen aufgeführt und deren Vor- und Nachteile analysiert. Diese alternativen Lösungsansätze wurden insbesondere im Rahmen der

14 Hauptempfehlung war die Einführung der Vollprüfung in Kombination mit einem Gebrauchsmuster und internationaler Zusammenarbeit (Empfehlung Nr. 4, S. 13).

15 Als Schlussfolgerung empfahl die Arbeitgruppe u.a. die Einführung einer Vollprüfung von Patenten und die eines Gebrauchsmusters sowie eine entsprechende Anpassung des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens.