Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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wie ihn die vollgeprüften EP haben, könnte es durch ein Gebrauchsmuster ersetzt werden. Je nach konkreter Ausgestaltung des Gebrauchsmusters kommt diese Option dem Status quo sehr nahe.
– Vorteile: Für Anmelderinnen und Anmelder von nationalen Patenten, denen der
Schutz aus einem Gebrauchsmuster genügt, führt diese Möglichkeit zu sinkenden Kosten und vereinfachten Verfahren. Durch ein Gebrauchsmuster wird auch ein wichtiges Ziel der Motion Hefti erreicht: KMU, die keinen Bedarf für einen geografisch ausgeweiteten Schutz haben, bleibt ein unkomplizierter Schutz in der Schweiz.
– Nachteile: Mit der Konzentration auf Gebrauchsmuster verbessert sich die
Rechtssicherheit in der Schweiz nur marginal. Es wird die Möglichkeit verpasst, das Schweizer Patentsystem an die Systeme zahlreicher anderer Länder anzugleichen, die auch auf nationaler Ebene ein vollgeprüftes Patent kennen. Schliesslich bleibt die bereits oben erwähnte Abhängigkeit vom EPA bestehen (bei der Patentprüfung und -erteilung).
1.2.4 Einführung der Vollprüfung in Kombination mit einer internationalen Auslagerung der Prüfung gewisser Sektoren und/oder Fachgebiete
Die für jede nationale Patentanmeldung aufgrund der Vollprüfung zwingend durchzuführende Recherche wird für spezifische Sektoren und/oder Fachgebiete von ausländischen Partnerinstitutionen durchgeführt. Die Prüfung der Erfindung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit erfolgt bei dieser Alternative somit nicht vollumfänglich in der Schweiz.
– Vorteile: Dieser Ansatz ermöglicht eine Entlastung der Patentabteilung des IGE
und eine Fokussierung auf Technikgebiete, bei denen die Expertise im IGE im internationalen Vergleich exzellent ist. Sie eröffnet zudem die Möglichkeit, bei Bedarf die Recherche und Prüfung ganzer Technikgebiete an andere Ämter auszulagern und so von Effizienzvorteilen zu profitieren.
– Nachteile: Mit einer Auslagerung der Prüfarbeiten und einer Übernahme von
Prüfresultaten stellt sich jeweils die Qualitätsproblematik. Auch der internationale Koordinationsbedarf nimmt zu. Schliesslich steigt die Abhängigkeit von den jeweiligen Partnerinstitutionen.
1.2.5 Gewählte Lösung
– Aufwertung des schweizerischen Patents: Unter geltendem Recht werden
schweizerische Patente nach der Anmeldung nur teilweise materiell geprüft, nämlich darauf, ob ein Patentausschlussgrund vorliegt (z.B., ob die Erfindung die Würde der Kreatur verletzt, vgl. Art. 2 PatG). Nicht geprüft wird jedoch, ob die Erfindung neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Diese eingeschränkte Prüfung hat zwar Vorteile in zeitlicher sowie finanzieller Hinsicht und hat sich in der Vergangenheit bewährt. Sie hat in der Praxis aber auch erhebliche Nachteile: Gerade unerfahrene Patentinhaberinnen und Patentinhaber befinden sich oft im (Irr-)Glauben, ihr Patent sei mit der Registrierung automatisch rechtsbeständig – da vom IGE geprüft und erteilt. Tatsächlich führt die fehlende Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit jedoch regelmässig dazu, dass solche Patente von Dritten mit Nichtigkeitsklagen (Art. 26 PatG) angegriffen werden. Dies geschieht entweder als eigenständige Klage oder als Nichtigkeitswiderklage im Rahmen eines Patentverletzungsprozesses. Damit