Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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Schweizer Patent erfüllt die von der OECD aufgestellten Kriterien22 an Schutztitel, die Eingang in eine Patentbox finden können, und damit eine der Forderungen der Motion Hefti. Gleichzeitig erhalten Patentinhaberinnen und Patentinhaber damit ein inhaltlich vollgeprüftes Patent, welches sowohl ihnen als auch Dritten besser erlaubt, die Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts abzuschätzen. Für Anmelderinnen und Anmelder steigt damit zwar der Aufwand bei der Anmeldung. Im Gegenzug erhöht sich aber der Wert des erteilten Schutzrechts. Auch die Durchsetzung des Patents gegenüber Dritten wird erleichtert, da in einem allfälligen Zivilprozess aufgrund der durchgeführten Vollprüfung bereits ein starkes Indiz für die Rechtsbeständigkeit des Patents vorliegt.
Zum anderen soll das Patentprüfungsverfahren rasch und flexibel sein. Die vom Motionär gewünschte Straffung des Verfahrensablaufes wird über verschiedene Massnahmen erreicht. Eine Anpassung des PatG ist hierfür jedoch nur punktuell nötig. Die meisten relevanten Aspekte des Verfahrens (darunter etwa Fristen, Gebühren und deren Zahlungsmodalitäten) sind bereits heute auf Verordnungsstufe in der PatV geregelt. Auch die Möglichkeit, eine beschleunigte Sachprüfung zu beantragen, ist bereits in der PatV geregelt (Art. 63 PatV). Sie wird den Anmelderinnen und Anmeldern im Rahmen der Vollprüfung weiter zur Verfügung stehen, wobei der Bundesrat im Ausführungsrecht vorsehen wird, dass Anmeldende neu auch eine beschleunigte Recherche verlangen können. Damit soll sichergestellt werden, dass sich Anmelderinnen und Anmelder bei Bedarf möglichst rasch ein Bild von der Rechtsbeständigkeit des angemeldeten Patents machen und gegebenenfalls mit Anpassungen reagieren können.
In Erfüllung der Motion Hefti führt die Vorlage die Vollprüfung für alle Gebiete der Technik ein.
Schliesslich wird das schweizerische Patentsystem dadurch aufgewertet, dass Englisch, das in Wissenschaft und Forschung eine wichtige Rolle spielt, möglichst weitgehend im Anmelde-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren verwendet werden kann, ohne übergeordnetes Recht zu verletzen.
– Angleichung des Schweizer Systems an dasjenige anderer Staaten: Ein nicht vollständig geprüftes Patent, wie das heutige Schweizer Patent, ist weltweit gesehen unüblich. Im internationalen Vergleich registrieren viele Länder vollgeprüfte Patente (u.a. Australien, Japan, Südkorea, Singapur und die Vereinigten Staaten von Amerika). Auch die meisten europäischen Staaten, welche zudem auch EPÜ-Mitgliedstaaten sind, haben ein vollgeprüftes Patent.23 So auch unsere Nachbarn Deutschland, Italien, Österreich und Frankreich (das vor kurzem ebenfalls die Vollprüfung eingeführt hat).
– Erhöhung der Transparenz und Rechtssicherheit: Heute ist die Sachprüfung beim Schweizer Patent mangels Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit unvollständig. Nicht oder schlecht informierte Anmelderinnen und Anmelder befinden sich infolgedessen im Glauben, sie würden mit dem Schweizer Patent ein inhaltlich geprüftes Patent erhalten. Dies führt dazu, dass
22 OECD (2016), Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz, Aktionspunkt 5 – Abschlussbericht 2015, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, S. 29. Der Bericht ist abrufbar unter: https://www.oecd-ilibrary.org/taxation/wirksamere-bekampfungschadlicher-steuerpraktiken-unter-berucksichtigung-von-transparenz-und-substanzaktionspunkt-5-abschlussbericht-2015_9789264258037-de
23 Teilweise ergänzt mit einem Gebrauchsmuster, beispielsweise in Deutschland und Frankreich.