Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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Ein Unternehmen hat schliesslich auch die Möglichkeit, eine internationale Anmeldung nach dem PCT einzureichen. Unter dem PCT kann mit einer einzigen Anmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf in einer Vielzahl von Ländern gleichzeitig um Patentschutz nachgesucht werden. Die internationale Anmeldung hat in allen PCT-Vertragsstaaten die gleiche Wirkung wie eine nationale bzw. regionale Anmeldung. Im Unterschied zum EPÜ-Verfahren sieht der PCT-Weg kein zentrales Erteilungsverfahren vor. Das heisst, die WIPO harmonisiert nur das Anmeldeverfahren, führt aber keine materielle Prüfung durch. Nach dem Durchlaufen der zentralen Anmeldeschritte (sog. «internationale Phase»)11 muss die Anmelderin oder der Anmelder das Verfahren vor den nationalen oder regionalen Behörden (z.B. EPA) weiterführen (sog. «nationale» oder «regionale Phase»)12, wenn sie oder er für das jeweilige Land Patentschutz erlangen will. Eine PCT-Anmeldung, die zu einem Schweizer Patent werden soll, wird materiell vom IGE auf der Grundlage des PatG geprüft. Wie beim auf nationalem Weg erlangten Schweizer Patent findet dementsprechend keine Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit statt.

Wie oben erwähnt, prüft das IGE nach aktuellem schweizerischen Patentrecht die materiellen Patentierungsvoraussetzungen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit im Erteilungsverfahren nicht (Art. 59 Abs. 4 PatG). Die vom IGE vorgenommene Sachprüfung ist damit unvollständig. Dies führt dazu, dass sowohl mit dem Patent konfrontierte Dritte als auch Patentinhaberinnen und Patentinhaber mit der Registrierung keine verlässliche Aussage zur Rechtsbeständigkeit eines Schweizer Patents erhalten. Dies im Gegensatz zum inhaltlich vollgeprüften EP oder zu inhaltlich vollgeprüften nationalen Patenten, wie sie beispielsweise in Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Japan, Südkorea, Österreich, Singapur, Spanien oder in den Vereinigten Staaten von Amerika erteilt werden.

Institutionelle Änderungen, technischer Fortschritt oder Entwicklungen in anderen Ländern führen dazu, dass Bewährtes von Zeit zu Zeit in Frage gestellt werden sollte. Nur so kann festgestellt werden, ob es den Anforderungen an die sich schnell wandelnden Rahmenbedingungen noch genügt, oder ob sich allenfalls Optimierungsmöglichkeiten ergeben. Um herauszufinden, ob sich das schweizerische Patentsystem auch in der künftigen Patent-Landschaft behaupten kann, beauftragte das IGE 2014 zwei Beratungsunternehmen damit, eine Studie zu erstellen. Das Ziel der Studie war, Verbesserungspotentiale des Schweizer Patentrechts zu identifizieren und Empfehlungen abzugeben, wie diese für die Allgemeinheit nutzbar gemacht werden könnten. Die Studie13 wurde am 15. Mai 2015 auf der Webseite des IGE

11 In der internationalen Phase erfolgen die Formalprüfung, die Erstellung des internationalen Rechercheberichts und die Veröffentlichung der Anmeldung.

12 Vor Fristablauf, d.h. in der Regel 30 Monate ab Prioritätsdatum, muss die Anmelderin oder der Anmelder vor jeder einzelnen nationalen Behörde das Verfahren weiterführen (dort wo das Patent Schutz erhalten soll), die nationalen Gebühren bezahlen, eine Übersetzung einreichen und sonstige nationale Bestimmungen beachten. Nach Eintritt in diese nationale Phase erfolgt bei den benannten nationalen Behörden eine unabhängige sachliche Prüfung.

13 Polynomics AG/frontier economics, Optimierungspotenziale des nationalen Schweizer Patentsystems, IGE-Publikation Nr. 8 (2015-05), Bern 2015. Die Studie ist abrufbar unter: https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/dienstleistungen/publikationen_institut/Polyno mics_Frontier_IGE_OptimierungPatentsystem_Schlussbericht_Gesamt_D_final.pdf. Befragt wurden über 5000 Patentinhaberinnen und Patentinhaber, alle Mitglieder der in der Schweiz tätigen Patentanwalts- und Immaterialgüterrechtsverbände.