Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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verlagert sich die Prüfung der Rechtsbeständigkeit des schweizerischen Patents regelmässig in den Zivilprozess. Ein gerichtliches Verfahren ist für die beteiligten Parteien mit hohen Kosten und Unsicherheiten verbunden. Die ungeklärte Rechtsbeständigkeit stellt Klägerinnen und Kläger dabei regelmässig vor Beweisprobleme. Dies zeigt sich zum Beispiel bei der Beantragung superprovisorischer Massnahmen gegenüber einer Patentverletzerin oder einem Patentverletzer (Art. 265 Zivilprozessordnung; ZPO17): Damit solche Massnahmen gewährt werden können, muss glaubhaft gemacht werden, dass ein der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber zustehender Anspruch (in diesem Kontext ein Patent) verletzt ist oder eine Verletzung droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatGer) reicht hierfür aber ein (teilgeprüftes) schweizerisches Patent nicht aus. Denn bei superprovisorischen Massnahmen wird die Gegenseite nicht angehört (und kann sich dementsprechend nicht zur Rechtsbeständigkeit äussern). Da Neuheit und erfinderische Tätigkeit bei der Eintragung nicht geprüft werden, darf das Gericht deshalb nicht ohne Weiteres von einem rechtsbeständigen Patent ausgehen18. Deshalb muss die Antragstellerin oder der Antragsteller weitere Belege (z.B. in Form von amtlichen Rechercheberichten oder ausländischen Entscheiden zu Patenten mit dem gleichen Erfindungsgegenstand19) einreichen, welche die Rechtsbeständigkeit des angeblich verletzten Patents glaubhaft machen.
Diese Unsicherheiten vermögen mitunter dazu beizutragen, dass viele Anmelderinnen und Anmelder den Weg über ein vollständig geprüftes EP demjenigen über die nationale Patentanmeldung vorziehen. Seit dem Beitritt der Schweiz zum EPÜ hat das Schweizer Patent an Bedeutung verloren. So wurden in den letzten Jahren in der Schweiz nur noch rund 750 Patente pro Jahr erteilt. Per 31. Dezember 2019 waren in der Schweiz total 131'719 Patente in Kraft. Nationale schweizerische Patente machen davon lediglich ca. 5 Prozent (7'066 Patente) aus, beim überwiegenden Teil der gültigen Patente handelt es sich also um EP mit Schutzwirkung für die Schweiz (124'635 Patente)20. Im Gegenzug haben die Patentanmeldungen aus der Schweiz beim EPA zugenommen. Im Jahr 2019 gingen dort 8249 Anmeldungen21 aus der Schweiz ein.
Für KMU, die keinen Bedarf für einen geografisch breit gefächerten Patentschutz haben, ist der Weg über ein EP allerdings meist umständlich und kostenintensiv. Die vorgeschlagene Revision hat deshalb unter anderem zum Ziel, die Attraktivität des schweizerischen Patents für Einzelerfinderinnen und Einzelerfinder sowie Unternehmen zu erhöhen. Dieses Ziel wird mit zwei sich ergänzenden Massnahmen erreicht, wobei sich gleichzeitig die Abhängigkeit der Schweiz und ihrer Innovatorinnen und Innovatoren vom EPA verringert.
Zum einen führt die vorliegende Revision die Vollprüfung für schweizerische Patente ein (Art. 59 Abs. 4 PatG wird gestrichen). Das neu vollgeprüfte
17 SR 272
18 BPatGer Urteil S2015_001 vom 9. Februar 2015, E. 6.1
19 So der Fall in BPatGer Urteil S2016_007 vom 10. August 2016
20 Quelle: Statistik des IGE, online einsehbar unter https://www.ige.ch/de/uebersichtdienstleistungen/publikationen/statistiken/patente.html
21 Angaben gemäss Patent Index 2019 des EPA. Dieser Index ist abrufbar unter: https://www.epo.org/about-us/annual-reports-statistics/statistics/2019/statistics/patentapplications_de.html#tab2