Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag, PCT)5.

Eine nationale Patentanmeldung muss die verschiedenen formellen und materiellen Voraussetzungen des PatG und der Patentverordnung (PatV)6 erfüllen. Die Prüfung der Patentierungsvoraussetzungen erfolgt durch das IGE im Rahmen des Erteilungsverfahrens. Eine Besonderheit des aktuellen schweizerischen Patentrechts ist dabei, dass das IGE die zwei zentralen Patentierungsvoraussetzungen, nämlich die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit, nicht prüft.7 Die beiden Kriterien sind zwar Voraussetzung für ein rechtsgültiges Patent, werden aber nicht im Rahmen der Patentanmeldung, sondern erst bei einer allfälligen späteren Nichtigkeitsklage im Zivilprozess geprüft.

Das Thema Vollprüfung wurde in der Vergangenheit wiederholt im Rahmen von PatG-Revisionen diskutiert. Bei der Revision von 1954 wurde die Vollprüfung (historisch als Vorprüfung bezeichnet) vorerst nur für die Textilindustrie und für die Zeitmessungstechnik eingeführt. In einer zweiten Etappe – sie wurde jedoch nie umgesetzt – sollten die Elektrotechnik und andere Bereiche dazukommen. Anstelle einer Ausdehnung der Vollprüfung wurde sie im Jahr 1995 für die Textilindustrie und die Uhren wieder abgeschafft. Dies mit dem Hinweis, dass der Weg über das EPÜ die Bedürfnisse der Wirtschaft ausreichend abdecke. Aus der damaligen Sicht funktionierte der Weg über das EPÜ-System für die Industrie zufriedenstellend, weshalb die Schweiz keine Vollprüfung mehr brauchte.8

Über das EPÜ kann ein Unternehmen seine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) in München oder bei dessen Zweigstelle in Den Haag einreichen. Mit dem EPÜ stellt die Europäische Patentorganisation (EPO)9 seinen Mitgliedstaaten (darunter der Schweiz) ein zentrales und einheitliches europäisches Patenterteilungsverfahren zur Verfügung. Anders als das IGE führt das EPA eine Vollprüfung der Patentierungsvoraussetzungen durch, die auch die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit umfasst. Mit einer einzigen Anmeldung erhalten die Patentanmelderinnen und Patentanmelder ein Patent, das in einer Vielzahl europäischer Länder gleichzeitig Wirkung entfaltet. Anmelderinnen und Anmelder können die Schweiz (zusammen mit Liechtenstein10) als eines der Länder benennen, in dem der Patentschutz greifen soll. Dies führt nach Erteilung zu einem nationalen Schweizer Patent, genauso wie über den nationalen Weg beim IGE. Mit dem bereits erwähnten wichtigen Unterschied, dass das europäische Patent (EP) mit Wirkung für die Schweiz (und Liechtenstein) auch auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit überprüft worden ist.

5SR 0.232.141.1. Der PCT (nach dem engl. Patent Cooperation Treaty), ist ein internatio-

naler Vertrag, der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum WIPO mit Sitz in Genf verwaltet wird. Der PCT ermöglicht Anmelderinnen und Anmeldern, mit einer einzigen Patentanmeldung in beliebig vielen Vertragsstaaten und somit beinahe weltweit Schutz zu beantragen. Für die Patentprüfung und -erteilung sind anschliessend die nationalen oder regionalen Ämter (wie z.B. das EPA) zuständig.

6 SR 232.141

7 Vgl. Art. 59 Abs. 4 PatG

8 Botschaft vom 18. August 1993 zu einer Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente sowie zu einem Bundesbeschluss über eine Änderung des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente; BBl 1993 III 706.

9 Die EPO wurde 1977 auf der Grundlage des EPÜ gegründet und umfasst derzeit 38 Mitgliedstaaten, u.a. die EU-Länder, die EFTA-Staaten, die Schweiz und die Türkei. Die EPO ist für die Verwaltung und Weiterentwicklung des EPÜ zuständig.

10 Gemäss dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag; SR 0.232.149.514) vom 22. Dezember 1978 bilden die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ein einheitliches Schutzgebiet für Patente.