Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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Die Voraussetzungen zum Schutz einer Erfindung durch ein Gebrauchsmuster sind grundsätzlich dieselben wie beim Patent: Die Erfindung muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein (Art. 87 Abs. 1 VE-PatG bzw. für Patente Art. 1 Abs. 1 PatG). Der Unterschied liegt darin, dass Neuheit und erfinderische Tätigkeit beim Gebrauchsmuster vom IGE grundsätzlich nicht geprüft werden sollen (entsprechend dem bestehenden schweizerischen Patent unter geltendem Recht). Ausserdem wird der Anwendungsbereich des Gebrauchsmusters im Vergleich zum Patent beschränkt. Nicht durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden können:
chemische Stoffe und Stoffgemische sowie deren Verwendung;
biotechnologische Erfindungen;
Verfahren, die Anwendung eines Verfahrens oder die Verwendung des Erzeugnisses.
Bei solchen Erfindungen stellen sich regelmässig komplexe technische Fragen. Das Gebrauchsmuster und sein schnelles Verfahren eignen sich hierfür nicht. Das IGE als Prüfbehörde wird folglich bei Gebrauchsmustern eine formelle und eine auf die oben aufgelisteten Ausschlussgründe beschränkte materielle Prüfung durchführen (Art. 91 VE-PatG). Die derart beschränkte Prüfung ist an das Designrecht angelehnt und soll ein möglichst schnelles und einfaches Eintragungsverfahren sicherstellen.
Gleichzeitig muss es dem IGE möglich sein, offensichtlich missbräuchliche Anmeldungen abzulehnen (Art. 91 Abs. 2 VE-PatG). Diese Neuerung gegenüber dem bestehenden Eintragungsverfahren für Patente gewährleistet eine Mindestqualität der zukünftigen Gebrauchsmuster. Sie lehnt sich an Artikel 24 Absatz 3 des Designgesetzes (DesG)24 an, womit sich das IGE bei der Anwendung an jener Praxis orientieren wird. Damit die Eintragung so schnell wie möglich erfolgen kann, ist keine Einspruchsmöglichkeit für Dritte vorgesehen. Wer der Meinung ist, das eingetragene Gebrauchsmuster erfülle nicht die gesetzlichen Vorgaben, kann stattdessen ab dem Zeitpunkt der Eintragung ein verwaltungsrechtliches Löschungsverfahren einleiten (Art. 93–96 VE-PatG). Auch dieses Verfahren wird einfach, kostengünstig und schnell sein.
Die Schutzdauer für Gebrauchsmuster wird auf zehn Jahre festgelegt. Sie beträgt damit die Hälfte der Schutzdauer von Patenten. Auch in Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Spanien, China, Südkorea und Japan gilt eine Schutzdauer von zehn Jahren.
Ein Vorgehen gegen Dritte, welche die geschützte Erfindung widerrechtlich benützen, ist bei Patenten grundsätzlich erst ab Erteilung möglich. Je nach Umständen kann die Patentprüfung bis zur Erteilung jedoch mehrere Jahre dauern, was die Verteidigungsmöglichkeiten der Anmelderinnen und Anmelder stark einschränkt. Die neu geschaffene Möglichkeit, rasch ein Gebrauchsmuster zu erlangen, hat für sie einen entscheidenden Vorteil bei der Durchsetzung ihrer Rechte: Sie haben neu die Möglichkeit, auf Basis ihrer hängigen Patentanmeldung für die gleiche Erfindung innert weniger Wochen einen anderen Schutztitel – nämlich ein Gebrauchsmuster – zu erhalten. Anschliessend können sie sich gestützt auf dieses Gebrauchsmuster an die Gerichte wenden (Art. 66 ff. PatG) oder bei der Eidgenössischen Zollverwaltung Hilfeleistung gegen die
24 SR 232.12