Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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Einfuhr von Waren beantragen, die ihr Schutzrecht verletzen (Art. 86a ff. PatG).

Das hier vorgeschlagene Gebrauchsmuster unterscheidet sich gegenüber dem aktuellen Patent auch bezüglich der Behandlung von Offenbarungen der Erfindung vor Einreichung der Anmeldung. Wie erwähnt, ist Neuheit eine Voraussetzung für die Erteilung von Patenten und Gebrauchsmustern. Wird die Erfindung vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (z.B. in Form von Vorträgen oder Fachartikeln), zerstört dies die Neuheit, und die Anmeldung ist zurückzuweisen. Für Patente gibt es nur sehr begrenzte Ausnahmen von diesem Grundsatz (die sog. unschädlichen Offenbarungen, Art. 7b PatG). Für das Gebrauchsmuster werden diese Ausnahmen erweitert: Die Offenbarung der Erfindung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Anmeldung oder dem Prioritätsdatm durch die Anmelderin bzw. den Anmelder oder deren Rechtsvorgänger ist nicht neuheitsschädlich und steht der Eintragung nicht entgegen (Art. 88 Abs. 1 VE-PatG). Davon profitieren auch Anmelderinnen und Anmelder, die ein Patent angemeldet, ihre Erfindung jedoch auf irgendeine Art und Weise innerhalb der Sechsmonatsfrist vor der Patentanmeldung offengelegt haben. Ein Patentschutz wäre folglich, wie oben erwähnt, in dieser Situation nicht mehr möglich. Neu können sie die Anmeldung jedoch in eine solche auf ein Gebrauchsmuster «umwandeln», was ihnen immerhin einen zehnjährigen Schutz bietet.

Bei den Arbeitnehmererfindungen braucht es keine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen. Artikel 332 des Obligationenrechts (OR)25 regelt das Eigentum an Erfindungen, die von Arbeitnehmenden im Rahmen ihres Arbeitsvertrages gemacht werden. Artikel 332 OR und die entsprechende Bestimmung für das Personal der eidgenössischen technischen Hochschulen (Art. 36 ETH-Gesetz26) bedürfen keiner Änderung. Für alle Erfindungen – gleich ob sie durch ein Patent oder ein Gebrauchsmuster geschützt sind – werden die gleichen Regeln gelten.

– Mehr Wahlmöglichkeiten für die innovative Schweizer Industrie: Das neu duale Schutzsystem Patent / Gebrauchsmuster erweitert die strategischen Wahlmöglichkeiten von Einzelerfinderinnen und Einzelerfindern oder Unternehmen mit Bezug auf den Schutz ihrer Innovationen. Sie können sich – je nach Bedarf – für ein nicht auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüftes Gebrauchsmuster oder für ein neu vollgeprüftes Patent entscheiden.

– Aufwertung des Einspruchsverfahrens: Das Einspruchsverfahren gibt es seit dem Jahr 2008. Es wurde gleichzeitig mit den Regeln für die Patentierung von biotechnologischen Erfindungen eingeführt und gewährleistet die kostengünstige Überprüfung der IGE-Erteilungspraxis. Sein Hauptzweck ist der Schutz der Öffentlichkeit vor Patenten, die zu Unrecht erteilt worden sind. Der Einspruch ist eine Art Popularklage – jedermann kann ihn einlegen. Damit erspart er Dritten aufwändige (zivile) Nichtigkeitsverfahren, indem sie vom IGE eine nochmalige Beurteilung des Prüfungsentscheids verlangen können.

Bisher liess sich mit einem Einspruch nur überprüfen, ob das IGE die Patentausschlussgründe, vor allem im Zusammenhang mit Biotechnologie-

25SR 220

26 SR 414.110