Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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Erfindungen, richtig anwende. Mit der Einführung der Vollprüfung prüft das IGE zusätzliche Patentierungsvoraussetzungen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit). Um den erwähnten Hauptzweck des Einspruchsverfahrens weiterhin vollumfänglich zu gewährleisten, sind die Einspruchsgründe entsprechend zu erweitern und auch die neu zu prüfenden Patentierungsvoraussetzungen im Einspruchsverfahren zuzulassen.
– Beschwerdeverfahren: Der vorgeschlagene Entwurf sieht vor, dass Verfügun-
gen des IGE auf dem Gebiet des Patentrechts – wie bereits heute – der Beschwerde beim BVGer unterliegen. Die Zuständigkeit des allgemeinen Verwaltungsgerichts des Bundes (Art. 1 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG27) gewährleistet Konstanz in der Rechtsprechung und Routine in der Geschäftserledigung. Solches ist für ein effizientes und kostengünstiges Beschwerdeverfahren zentral – und könnte mit einer (neuen) spezialgerichtlichen Zuständigkeit im Sinne von Artikel 191a Absatz 3 der Bundesverfassung (BV28) kaum sichergestellt werden.
Die Einführung der Vollprüfung stellt jedoch neue und besondere Anforderungen an die technischen Fachkenntnisse des BVGer. Diesen Anforderungen trägt der vorgeschlagene Entwurf mit einigen punktuellen Neuerungen Rechnung. Um die Organisationsfreiheit des BVGer zu gewährleisten, wurden jedoch keine starren Vorgaben betreffend die Sicherstellung des technischen Fachwissens beim Gericht ins Gesetz aufgenommen. In diesem Bereich sollen das BVGer und – soweit die Wahlempfehlungen für Richter am BVGer betreffend – die Gerichtskommission einen Ermessensspielraum haben. Das gewährleistet eine angemessene und flexible Umsetzung. So soll beispielsweise das BVGer im Einzelfall bestimmen können, ob die tatsächlichen Verhältnisse es erfordern, dass dem Spruchkörper eine Richterin oder ein Richter angehört, die oder der nebst juristischen auch über technische Kenntnisse verfügt. Die Neuregelungen stehen damit im Einklang mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege29, die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist.
– Änderung verschiedener Punkte redaktioneller Natur: Es erfolgen noch einige
Änderungen redaktioneller Natur im PatG. Dabei handelt es sich um Begriffsmodernisierungen oder -präzisierungen. Schliesslich wird die Gliederung des PatG verbessert und die Einteilung in Titel, Kapitel und Abschnitte den heutigen gesetzestechnischen Richtlinien angepasst.
Mit den vorgeschlagenen Massnahmen wird das Schweizer Patentrecht modernisiert und das Angebot für Einzelerfinderinnen und Einzelerfinder sowie Unternehmen erweitert. Neben dem vollgeprüften EP steht ihnen neu ein vollgeprüftes Schweizer Patent und ein ungeprüftes Gebrauchsmuster – das mit dem bisherigen Schweizer Patent vergleichbar ist – zur Verfügung. Diese vergrösserte Auswahl eröffnet der Schweizer Wirtschaft neue Handlungsmöglichkeiten und zusätzliche Schutzstrategieoptionen. Der Vorschlag wertet das Schweizer Patent auf und passt das Schweizer Patentsystem an diejenigen der meisten europäischen Staaten und vieler wichtiger Handelspartner weltweit an. Vor allem aber erhöht der Vorschlag die Rechtssicherheit, weil künftig registrierte Patente auf sämtliche Erteilungsvoraussetzungen hin überprüft wurden.
27 SR 173.32
28 SR 101
29 Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, hier 4247