Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Im internationalen Vergleich ist das vollgeprüfte Patent (mit Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit) weit verbreitet und Standard in vielen Ländern. So erfolgt eine Vollprüfung beim EP sowie bei nationalen Patenten in Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Österreich, Japan, Südkorea, Singapur, Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Auch das geplante EU-Patent mit einheitlicher Wirkung soll so geprüft werden – durch das EPA auf der Grundlage der EPÜ-Bestimmungen.33
Demgegenüber gibt es kein internationales Übereinkommen, das sich spezifisch dem Gebrauchsmuster widmet. In einigen Übereinkommen wie der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)34 wird dieser Schutztitel zwar erwähnt, aber der Korpus völkerrechtlicher Normen enthält keinerlei materielle Bestimmung zum Gebrauchsmuster. In Europa besteht ebenfalls kein einheitliches Konzept zum Schutz von Gebrauchsmustern: Schutzkriterien, Geltungsbereich und Schutzdauer unterscheiden sich je nach Land. Deshalb ist es der Europäischen Union (EU) bisher auch nicht gelungen, ein einheitliches EU-Gebrauchsmuster zu schaffen, obwohl seit Mitte der 1990er-Jahre Gespräche zu diesem Thema geführt werden. In Europa kennen 24 Länder das Gebrauchsmuster auf nationaler Ebene: Albanien, Belarus, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Moldau, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Serbien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, die Ukraine und Ungarn.35 Beim EPA in München, das nur Patentanmeldungen behandelt, kann kein Gebrauchsmuster eingereicht und erteilt werden.
In der restlichen Welt werden Gebrauchsmuster in 73 Ländern geschützt36, darunter in folgenden Staaten: Argentinien, Australien, Brasilien, China, Ghana, Indonesien, Japan, Kasachstan, Südkorea, Malaysia, Mexiko, Philippinen, Russland, Thailand, Türkei und Vietnam. Grosse Märkte wie die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Indien kennen hingegen kein Gebrauchsmuster. Wie bereits erwähnt, besteht auf internationaler Ebene kein spezifisches Abkommen zum Schutz von Gebrauchsmustern. Aber der Schutz von national hinterlegten Gebrauchsmustern kann über den PCT auf andere Länder erweitert werden, die diesen Schutztitel ebenfalls kennen.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Vollprüfung schweizerischer Patente
Die vorliegende Revision hat zum Ziel, den Anmelderinnen und Anmeldern ein zeitgemässes Schweizer Patentsystem zur Verfügung zu stellen. Hauptbestandteil ist
33Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1.
34 SR 0.232.04
35 Demgegenüber schützen Belgien, das Vereinigte Königreich, die Niederlande und Schweden nur Patente und keine Gebrauchsmuster.
36 https://www.wipo.int/patents/en/topics/utility_models.html