Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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dabei die Einführung der Vollprüfung, das heisst einer Patentprüfung, welche die Überprüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit miteinschliesst.

Zentrale materielle Voraussetzungen für die Patentierbarkeit einer Erfindung sind die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit. Diese beiden eng miteinander verknüpften Prüfkriterien stellen sicher, dass nur innovative Leistungen mit einem Ausschliesslichkeitsrecht (einem Patent) belohnt werden. Eine Erfindung ist dann neu, wenn sie sich vom bekannten Wissen unterscheidet, das heisst, nicht zum sogenannten Stand der Technik gehört (Art. 7 Abs. 1 PatG). Patente sollen aber auch einen Beitrag zum wissenschaftlichen Fortschritt auf dem jeweiligen Technikgebiet leisten. Deshalb rechtfertigt nicht jede noch so kleine Abweichung vom Stand der Technik die Erteilung eines Patents. Um echte Innovation zu gewährleisten, verlangt das PatG als Ergänzung zur Neuheit deshalb das «Nichtnaheliegen» der Erfindung: Was sich in naheliegender Weise aus dem bekannten Wissenstand ergibt, ist keine patentierbare Erfindung (Art. 1 Abs. 2 PatG). Diese auch «erfinderische Tätigkeit» genannte Patentierungsvoraussetzung (so Art. 52 Abs. (1) EPÜ; früher oft «Erfindungshöhe» genannt) sorgt dafür, dass nur Erfindungen Patentschutz erhalten, die ausreichend zum technischen Fortschritt beitragen.

Der Systemwechsel zur Vollprüfung erfordert an verschiedenen Stellen Anpassungen des PatG. Zum einen müssen die Prüfkriterien angepasst werden. Unter geltendem Recht sind Neuheit und erfinderische Tätigkeit zwar bereits Voraussetzungen für die Erteilung (Art. 7 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 PatG). Das IGE darf sie aber aufgrund von Artikel 59 Absatz 4 PatG im Rahmen der Patentanmeldung explizit nicht prüfen. Die Anpassung der Prüfkriterien hat zudem Auswirkungen auf die Frage, ob und wie der Stand der Technik durch das IGE ermittelt wird – denn ohne Klarheit über den Stand der Technik können die zwei neuen Prüfungskriterien nicht beurteilt werden. Folglich sind auch in diesem Bereich die Bestimmungen an den Systemwechsel anzupassen. Über die eigentliche Prüfung hinaus müssen schliesslich auch die Schnittstellen zum PCT angepasst werden, zum Beispiel beim Übergang von PCT-Anmeldungen in die nationale Phase (die ja neu eine schweizerische Vollprüfung ist). Hingegen sind die Einzelheiten der von der Motion Hefti geforderten schnellen und flexiblen Patentprüfung weitgehend auf Stufe des Ausführungsrechts (PatV) umzusetzen. Hierfür wird das PatG mit den entsprechenden Verweisen versehen.

Im Einzelnen bedeutet dies:

– Artikel 59 Absatz 4 PatG untersagt dem IGE zu prüfen, ob eine als Patent angemeldete Erfindung neu ist und sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt; mit anderen Worten, ob sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Der vorliegende Entwurf streicht diese Bestimmung vollständig. Damit kann und muss das IGE als Prüf- und Erteilungsbehörde neu Patentanmeldungen auch inhaltlich vollständig prüfen.

– Eine Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit ist nur möglich, wenn der Stand der Technik bekannt ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 PatG). Um dies zu gewährleisten, führt Artikel 57a VE-PatG eine obligatorische Recherche ein (Bericht zum Stand der Technik). Das geltende Recht kennt keine obligatorische Recherche. Anmelderinnen und Anmelder sowie unter gewissen Umständen auch Dritte können jedoch vom IGE gegen Gebühr die Erstellung einer (fakultativen) Recherche verlangen. Die diesbezüg-