Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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lichen Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 PatG werden mit der vorgeschlagenen Revision überflüssig und entsprechend gestrichen.

– Recherchen für Schweizer Patente sollen neu ausschliesslich durch das IGE durchgeführt werden. Aufgrund der bisherigen Recherchetätigkeit ist das IGE dazu in der Lage. Es behält dadurch die Verfahrenshoheit, was sich positiv auf die Effizienz des Prüfungsverfahrens auswirken wird. Damit entfällt Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe b PatG, der Recherchen internationaler Art beim EPA zulässt. Es ist jedoch vorgesehen, dem IGE die Möglichkeit einzuräumen, nach eigenem Ermessen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Recherchen bei ausländischen Patentämtern durchführen zu lassen (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 3bisVE-IGEG).

– Artikel 135a und 139 VE-PatG präzisieren die Schnittstelle des PatG zum PCT, namentlich den Eintritt von PCT-Anmeldungen in die nationale Phase (Veröffentlichung der Patentanmeldung sowie ergänzender Bericht zum Stand der Technik).

– Artikel 2 Abs. 3 und 3bisVE-IGEG regeln die internationale Zusammenarbeit mit ausländischen Patentämtern und Organisationen. Die vorliegende Revision räumt dem IGE als nationaler Prüfbehörde damit den nötigen Handlungsspielraum ein, um in Umsetzung seines gesetzlichen Auftrages (Art. 2 Abs. 1 Bst. d–f des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, IGEG37) bei Bedarf mit nationalen oder regionalen Patentämtern, aber auch mit multinationalen Organisationen wie der WIPO, Vereinbarungen administrativ-technischer Art zu treffen. Als Beitrag zur Verfahrenseffizienz könnten dadurch zum Beispiel bereits bestehende (ausländische) Arbeitsergebnisse genutzt werden.

– Verschiedene Details zur Umsetzung der Revision, wie etwa Fragen zum Prüfungszeitpunkt, zur Prüfungsgebühr oder zur Möglichkeit, eine beschleunigte Sachprüfung oder eine beschleunigte Recherche für vollgeprüfte Patente zu beantragen, sind dagegen nicht im revidierten PatG, sondern wie bisher auf Verordnungsstufe zu regeln. Im Rahmen der vorliegenden Gesetzesrevision werden durch den Gesetzgeber die hierfür nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen.

Einspruchsverfahren

An die Patenterteilung schliesst ein Einspruchsverfahren an (Art. 59c PatG). Diesen Rechtsbehelf kann jedermann innerhalb von neun Monaten nach Patenterteilung erheben und damit vom IGE nochmals überprüfen lassen, ob es die Erfindung korrekt auf mögliche Schutzausschlussgründe hin geprüft hat (Art. 59c Abs. 1 und 2 PatG).38 Die Einführung der Vollprüfung führt dazu, dass das IGE zusätzliche Patentierungsvoraussetzungen prüfen muss: Neuheit und erfinderische Tätigkeit. Es ist daher angezeigt, die Überprüfungsmöglichkeiten im Rahmen des Einspruchs entsprechend zu erweitern: Dritte können im Einspruchsverfahren auch überprüfen lassen, ob das neu registrierte Patent tatsächlich neu und erfinderisch ist.

37 SR 172.010.31

38 Botschaft zur Änderung des Patentgesetzes und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung vom 23. November 2005, BBl 2006 1, hier 89