Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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gegen negative Prüfungsentscheide zunehmen. Darüber hinaus kann auch gegen Entscheide im Einspruchsverfahren Beschwerde ans BVGer erhoben werden, und auch in diesem Bereich dürften die Beschwerden aufgrund der um Neuheit und erfinderische Tätigkeit erweiterten Einspruchsgründe zunehmen. Schliesslich wird auch die Einführung des neuen Schutzrechts des Gebrauchsmusters Auswirkungen auf die Anzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben.

Mit den neuen Prüfungsthemen ändern sich auch die fachlichen Anforderungen an das BVGer. Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten im Zuständigkeitsbereich des BVGer40 deckt das Patentrecht sämtliche Gebiete der Technik und Naturwissenschaften ab. Für die Überprüfung von patentrechtlichen Prüfungs- und Einspruchsentscheiden ist daher nicht nur juristisches, sondern auch breites technisches Fachwissen erforderlich. Es ist ein zentrales Anliegen der dem Vorschlag zugrundeliegenden Motion, sowohl das patentrechtliche als auch das technische Fachwissen in der Beschwerdeinstanz sicherzustellen.

Anlässlich der Totalrevision der Bundesrechtspflege per 1. Januar 2007 hat der Gesetzgeber – im Sinne der Professionalisierung und der Unabhängigkeit der Justiz

– bewusst darauf verzichtet, das BVGer mit Fachrichterinnen und Fachrichtern auszustatten. Nach dem Willen des Gesetzgebers können, soweit im Einzelfall besondere Fachkunde erforderlich ist, Amtsberichte eingeholt oder Experten beigezogen werden.41 Dieser gesetzgeberische Wille wird durch Anforderungen im Bereich von neu vollgeprüften Patenten strapaziert, weshalb der vorliegende Vorschlag punktuelle Ergänzungen vorsieht. Nicht zuletzt die Rechtsweggarantien, insbesondere der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV42), sowie das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) erfordern, dass das Gericht nebst patentrechtlichen auch über genügend eigene technische Kenntnisse verfügt. Nur dann ist es in der Lage, komplexe technische Sachverhalte und allfällige dazu eingeholte Gutachten zu würdigen. Auch wird damit sichergestellt, dass das Gericht diese Fälle – je nach Komplexität – auch ohne Beizug von Sachverständigen (Art. 12 Bst. e Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG43) mit vernünftigem Aufwand abschliessen kann.

Der Vorschlag sieht deshalb eine Konkretisierung der fachlichen Anforderungen für die Wahl von Richterinnen oder Richtern vor – im Sinne einer Selbstbindung des Gesetzgebers (Art. 40a Abs. 3bisVE-Parlamentsgesetz; ParlG44). Bei Bedarf sollen Richterinnen oder Richter an das BVGer gewählt werden können, die nebst juristischen auch technische Kenntnisse haben.45 Soweit es die tatsächlichen Verhältnisse erfordern, soll dem Spruchköper des BVGer eine (hauptamtliche) Richterin oder ein (hauptamtlicher) Richter angehören, die oder der nebst juristischen auch technische Kenntnisse hat (Art. 24 Zweiter Satz VE-VGG).

40Z.B. bei Beschwerden im Heilmittelbereich bzw. der Arzneimittelzulassung; vgl. Chris-

toph Auer/ Anja Martina Binder, in: VwVG-Kommentar, 2. Auflage, Au-

er/Müller/Schindler, Art. 12 VwVG Rz. 60.

41Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, hier 4381

42SR 101

43 SR 172.021

44 SR 171.10

45 Vgl. hierzu auch die Vernehmlassungsantwort des Bundesgerichts zur Revision des Kartellgesetzes (KG): «Zur Sicherstellung ökonomischen Wissens innerhalb des Gerichts bevorzugt das BGer, entsprechend qualifizierte Richter ins BVGer zu wählen» (Seite 13/33 des Berichts des SECO über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens vom 30. Juni 2010 zur Teilrevision des KG).