Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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Das Einspruchsverfahren ist aktuell nur in seinen Grundzügen im PatG geregelt (Art. 59c PatG – mit wenigen Ausführungsbestimmungen in der PatV). Wegen der zusätzlichen Einspruchsgründe, die zugleich die zentralen Patentierungsvoraussetzungen sind, ist zu erwarten, dass vermehrt Einsprüche erhoben werden. Eine detailliertere Ausgestaltung des Verfahrens im PatG soll nun mehr Anwendungssicherheit schaffen. Als Orientierungshilfe dafür dient die im EPÜ enthaltene und bewährte Regelung.
Neu haben Einsprechende die Wahl, gegen das gesamte Patent oder nur gegen einzelne Patentansprüche Einspruch zu erheben (Art. 59c Abs. 2 VE-PatG). Damit legen sie den Verfahrensgegenstand, also den «Rahmen des Verfahrens» für das IGE fest. Nicht angefochtene Ansprüche sind nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Lägen auch gegen solche Ansprüche Einspruchsgründe vor, bleibt dies unberücksichtigt.
Darüber hinaus erhält das IGE die Möglichkeit, bei Änderungen von Patenten im Einspruchsverfahren die Einhaltung sämtlicher Vorschriften von PatG und PatV zu überprüfen (Art. 59c Abs. 4 Satz 2 VE-PatG). Wie die umfassende Spruchpraxis des EPA zeigt, sind solche Änderungen häufig, und auch so (nach der Registrierung) geänderte Patente sollen möglichst allen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Davon ausgenommen ist jedoch das aus den Artikeln 52 und 55 PatG abgeleitete Einheitlichkeitserfordernis. Neu wird nämlich das IGE im Einklang mit dem EPÜ und der Spruchpraxis des EPA das Einheitlichkeitserfordernis in den der Patenterteilung nachgelagerten Verfahren nicht mehr prüfen. Dies betrifft auch den Teilverzicht (Aufhebung von Art. 25 PatG), die teilweise Nichtigkeit (Aufhebung von Art. 27 Abs. 3 PatG) sowie die Teilabtretung (Art. 30 VE-PatG).
Eine wichtige neue Regel enthält Artikel 59c Absatz 5 VE-PatG. Sie gestattet dem IGE, das Einspruchsverfahren von Amtes wegen fortzusetzen und die Rechtmässigkeit eines erteilten Patents auch dann zu prüfen, wenn der Einspruch zurückgezogen wird. Damit wird der Schutz der Öffentlichkeit vor zu Unrecht erteilten Patenten selbst dann gewährleistet, wenn sich die Einsprechenden und die Patentinhaberinnen oder Patentinhaber auf einen Rückzug des Einspruchs einigen. Mit Blick auf Artikel 2 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB)39, nach welchem nur der offenbare Rechtsmissbrauch nicht zu schützen ist, wird das IGE nur zurückhaltend von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Beschwerdeinstanz
Das BVGer ist bereits heute Beschwerdeinstanz für Verfügungen des IGE auf dem Gebiet des Patentrechts (Art. 31 i. V. m. Art. 33 Bst. e VGG). An dieser Zuständigkeit hält die vorgeschlagene Neuregelung auch bei Einführung der inhaltlich vollständigen Prüfung von Schweizer Patenten fest.
Da das IGE bisher im Patenterteilungsverfahren die «Kernkriterien» einer Patentanmeldung (Neuheit und erfinderische Tätigkeit) von Gesetzes wegen nicht überprüfte, beschränkten sich die (wenigen) Beschwerden gegen Patentzurückweisungen vorwiegend auf formale Aspekte. Bis anhin kam es kaum zu Beschwerden gegen Sachprüfungsentscheide des IGE wegen materieller Fragen. Prüft das IGE aber künftig auch Neuheit und erfinderische Tätigkeit, ist zu erwarten, dass die Beschwerden
39 SR 210