Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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Gebrauchsmuster

Als Ergänzung zur Vollprüfung wird gleichzeitig ein ungeprüftes Gebrauchsmuster mit reduzierter Schutzdauer eingeführt, das mit dem bisherigen, nicht vollgeprüften Schweizer Patent vergleichbar ist.

Als Schutzrecht für Erfindungen stellt die Schweiz aktuell ausschliesslich das Patent zur Verfügung. Anders als viele andere Länder46 kennt die Schweiz bisher kein Gebrauchsmuster. Die Einführung eines solchen Schutzrechts wurde seit den 1960er-Jahren immer wieder kontrovers diskutiert, zu einer Einführung kam es bis heute aber nicht. Dennoch kann der Schutz ausländischer Gebrauchsmuster über den PCT auf die Schweiz ausgedehnt werden. Diese internationalen Anmeldungen werden jedoch gleich geprüft wie internationale Patentanmeldungen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das IGE für die auf einem Gebrauchsmuster basierende internationale Anmeldung ein schweizerisches Patent, kein Gebrauchsmuster.

Der neue Schutztitel Gebrauchsmuster ist für Einzelerfinderinnen und Einzelerfinder, KMU oder grössere Unternehmen gedacht, für welche das Erteilungsverfahren eines vollgeprüften Schweizer Patents zu lange dauert und zu teuer ist. Das Gebrauchsmuster wird ebenfalls im PatG verankert47 (im zweiten Titel, in den Artikeln 87–102 VE-PatG). Das ist insofern kein Novum, als mit dem ergänzenden Schutzzertifikat bereits ein anderes selbständiges Schutzrecht ins PatG aufgenommen wurde (Art. 140a–140z PatG). Die Lösung hat den Vorteil, dass sich die Regeln zum Schutz von Erfindungen alle im selben Erlass finden, auch wenn dafür verschiedene Schutztitel zur Verfügung stehen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass für das Prüfungsverfahren ein «Leitverfahren» geregelt werden kann, an welchem sich die anderen beiden Verfahren orientieren. So braucht das Prüfungsverfahren des Gebrauchsmusters nicht bis ins Detail neu geregelt zu werden – soweit auf das Patentprüfungsverfahren zurückgegriffen wird, reicht ein Querverweis (Art. 102 VE-PatG) aus.

Das Gebrauchsmuster wird oft als «kleines Patent» bezeichnet. Schutzgegenstand des Gebrauchsmusters ist wie beim Patent eine Erfindung, das heisst, eine Lehre zum technischen Handeln. Sowohl beim Patent als auch beim Gebrauchsmuster ergibt sich der Schutzgegenstand aus den Ansprüchen, in denen die Erfindung in Worten definiert wird. Beide Rechte gewähren der Inhaberin oder dem Inhaber ein Ausschliesslichkeitsrecht: Sie alleine bestimmen, wer die geschützte Erfindung gewerblich benutzen darf. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung sind in der Regel die gleichen. In den meisten Ländern, die beide Schutzrechte kennen, muss die zugrundeliegende Erfindung auch für Gebrauchsmuster neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. In einigen Ländern sind die Anforderungen an die Neuheit und/oder die erfinderische Tätigkeit bei den Gebrauchsmustern indes geringer als bei Patenten.

Zwischen den beiden Schutzrechten bestehen aber auch bedeutende Unterschiede. So ist der Anwendungsbereich des Gebrauchsmusters üblicherweise kleiner als beim Patent. Vielerorts ist der Gebrauchsmusterschutz nur für Erzeugnisse, nicht aber für

46 Z.B. Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Österreich, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Australien, Brasilien, China, Ghana, Südkorea, Mexiko, Russland, Thailand oder Türkei.

47 Im Unterschied beispielsweise zu Deutschland, das mit dem GebrMG ein eigenständiges Gebrauchsmustergesetz kennt.