Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

Verfahren möglich. Daneben steht das Gebrauchsmuster in der Regel für bestimmte Technikbereiche nicht zur Verfügung (zum Beispiel für Chemie, Pharmazie oder Biotechnologie).

Weiter ist die Schutzdauer von Gebrauchsmustern üblicherweise kürzer als bei Patenten. Sie unterscheidet sich je nach Land, liegt jedoch in der Regel zwischen sechs und zwölf Jahren. In Deutschland liegt die Schutzdauer bei zehn Jahren. Um die Attraktivität des Gebrauchsmusters zu verbessern, hat Frankreich kürzlich die Schutzdauer von sechs auf zehn Jahre erhöht.

Ein wesentlicher Vorteil des Gebrauchsmusters liegt im einfachen und schnellen Prüf- und Erteilungsverfahren. Das Gebrauchsmuster wird deshalb manchmal auch als das «schnelle Schutzrecht» bezeichnet. Gebrauchsmuster werden im Idealfall bereits wenige Wochen nach der Anmeldung im Register eingetragen, während die Prüfung und Erteilung von Patenten in der Regel mehrere Jahre dauert. Der Grund dafür ist ein üblicherweise eingeschränktes Prüfverfahren: In den meisten Ländern mit Gebrauchsmusterschutz wird das Schutzrecht vom Patentamt ohne inhaltliche Prüfung der Anmeldung erteilt, das heisst, ohne Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit. Hingegen müssen die eingereichten Dokumente selbstverständlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und die Anmeldegebühr muss rechtzeitig bezahlt werden. Selbst wenn es zur Behebung bestimmter Mängel zu einem Schriftenwechsel zwischen Anmelderinnen oder Anmeldern und dem Patentamt kommt, ist die Verfahrensdauer zur Eintragung eines Gebrauchsmusters verglichen mit einem Patent immer noch bedeutend kürzer.

Dank dieses vereinfachten und beschleunigten Verfahrens sind auch die Kosten für die Registrierung eines Gebrauchsmusters tiefer als bei Patenten. In der Regel sind Gebrauchsmuster auch in Bezug auf das Aufrechterhalten kostengünstiger, das heisst, ihre Jahresgebühren sind tiefer und somit auch die Gesamtkosten über die gesamte Lebensdauer des Schutzrechts gerechnet. Damit ist das Gebrauchsmuster gerade für kleinere Erfindungen oftmals eine gute Alternative, wenn ein vollständig geprüftes Patent aus Zeitgründen oder Kostenüberlegungen nicht in Frage kommt.

Die vorliegende Revision führt ein Gebrauchsmuster ein, das an Erfindungen grundsätzlich die gleichen Anforderungen stellt wie an das bestehende Patent, es aber für Erfindungen der Biotechnologie, der Pharmazie und für chemische Substanzen sowie für Verfahren ausschliesst. Die Revision sieht eine Schutzdauer von zehn Jahren vor (im Gegensatz zu zwanzig Jahren beim Patent). Das neue Gebrauchsmuster hat im Übrigen viele der Vorteile des aktuellen (nicht vollgeprüften) Schweizer Patents. So bietet es den Inhaberinnen und Inhabern die gleichen Abwehrrechte und qualifiziert ebenfalls für die Patentbox (über welche Erträge aus Immaterialgüterrechten gesondert ausgewiesen und niedriger besteuert werden als andere Erträge; Art. 24a Abs. 2 Bst. abisVE-Steuerharmonisierungsgesetz; StHG48).

Damit erfüllt der vorgeschlagene Entwurf des Gebrauchsmusters die Anforderungen der zugrundeliegenden Motion: Er ermöglicht eine schnelle Eintragung des Schutzrechts zu Kosten, die nicht höher liegen als jene für Patente heute. Eine schnelle Eintragung ist möglich, weil die Anmeldung inhaltlich nicht vollständig geprüft wird und kein Einspruchsverfahren vorgesehen ist. Das vorgeschlagene Gebrauchsmuster orientiert sich zwar an vergleichbaren ausländischen Lösungen, wurde aber so ausgestaltet, dass es den Besonderheiten der Schweiz Rechnung trägt und die Bedürfnisse der hiesigen Anmelderinnen und Anmelder berücksichtigt. Das neue

48 SR 642.14