Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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Schutzrecht bietet den Patentanmelderinnen und Patentanmeldern zudem die Möglichkeit, ihre Erfindung durch das schnell eingetragene Gebrauchsmuster schon vor dem Erhalt des Patents gerichtlich zu verteidigen. Dem Interesse von Konkurrentinnen und Konkurrenten sowie Dritten, möglicherweise zu Unrecht erteilte Gebrauchsmuster beseitigen zu lassen, trägt ein einfaches und schnelles Löschungsverfahren Rechnung (Art. 93–96 VE-PatG). Das IGE fungiert in diesem Verfahren als erste Instanz. Gegen seine Entscheide kann Beschwerde beim BVGer erhoben werden. Zudem ermöglicht das neue Schutzrecht den Inhaberinnen und Inhabern die Ausdehnung dieses Schutztitels auf Länder, die das Gebrauchsmuster ebenfalls kennen.

Übrige Revisionspunkte

Einheitlichkeitserfordernis in Verfahren nach Patenterteilung

Im Bereich der Einheitlichkeit der Erfindung erfolgt eine Anpassung an das EPÜ und die Spruchpraxis des EPA. Grundsätzlich darf jeder unabhängige Patentanspruch nur eine einzige Erfindung definieren; besondere Ausführungsarten können durch abhängige Patentansprüche umschrieben werden (Art. 52 und 55 PatG). Unter geltendem Recht gilt das Einheitlichkeitserfordernis sowohl für die Patentanmeldung (Art. 52 und 55 PatG) als auch für spätere Änderungen am Patent, etwa im Rahmen eines Teilverzichts (Art. 25 PatG), einer teilweisen Nichtigkeit (Art. 27 Abs. 3 PatG) oder einer Teilabtretung (Art. 30 Abs. 2 PatG). Während das Einheitlichkeitserfordernis im Rahmen der Patenterteilung häufig zur Anwendung kommt, sind Anwendungsfälle in den nachgelagerten Verfahren äusserst selten. Der ursprünglich mit dieser Ordnungsvorschrift verfolgte Zweck, nämlich genügende Gebühreneinnahmen für das IGE als Prüfbehörde sicherzustellen, wird damit nicht erreicht. Für die Anmelderinnen und Anmelder entstehen durch die Errichtung neuer Patente indes zusätzliche Kosten.

Die Revision hebt deshalb das Einheitlichkeitserfordernis im Rahmen von Teilverzichten, teilweiser Nichtigkeit sowie Teilabtretungen auf. Wird ein Patent als Folge zum Beispiel eines Teilverzichts nachträglich uneinheitlich, müssen die Inhaberinnen und Inhaber damit für die uneinheitlichen Ansprüche keine neuen Patente mehr errichten. Dadurch sparen sie unter Umständen erhebliche Kosten, was das Patentsystem für sie – wie von der Motion Hefti gefordert – attraktiver macht. Gleichzeitig wird damit die Schweizer Regelung an das EPÜ und die Spruchpraxis des EPA angepasst.

Für Teilabtretungen (Art. 30 Abs. 2 PatG) bedarf es aber weiterhin der Errichtung neuer Patente. Hierfür wird eine dem bisher in Artikel 25 PatG enthaltenen Mechanismus angeglichene Regel vorgesehen (Art. 30 Abs. 2 und 3 VE-PatG). Dadurch wird sichergestellt, dass die ursprüngliche Patentinhaberin oder der ursprüngliche Patentinhaber, wenn sie aufgrund einer Abtretungsklage einen Teil des Patents abtreten müssen, für die ihnen verbleibenden Ansprüche neue Patente errichten können (ihnen also keine Patentansprüche verloren gehen).

Einführung eines neuen Nichtigkeitgrundes, Änderungen zum Teilverzicht

Die Einschränkung eines Patents ist nicht nur im Rahmen des Einspruchs möglich, sondern auch bei einer Nichtigkeitsklage oder durch Teilverzichtserklärung. Die Rechtssicherheit erfordert, dass solche Einschränkungen in allen Verfahren einheitlich beurteilt werden. In diesem Zusammenhang wird einerseits die Nichtigkeitskla-