Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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ge um den Grund der unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents erweitert (Art. 26 Abs. 1 Bst. cbisVE-PatG). Eine Änderung des Patents soll nicht über den ursprünglich in der Patentanmeldung offenbarten Inhalt hinausgehen. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage für eine gerichtliche Überprüfung fehlt bislang im PatG. Andererseits wird Artikel 24 PatG zum Teilverzicht revidiert. Die Voraussetzungen für einen Teilverzicht werden dabei unter anderem an diejenigen des EPÜ angeglichen.

Verwendung von Englisch im Anmeldeverfahren

Weltweit ist Englisch die Referenzsprache von Forschung und Technik – und damit auch bezüglich Patentdokumentation. Patentanmelderinnen und Patentanmelder haben somit ein grosses Interesse daran, im internationalen Kontext erstellte und in Umlauf gebrachte Dokumente ins Patenterteilungsverfahren einzubringen. Werden solche Dokumente übersetzt, fallen nicht nur Kosten an. Durch die Übersetzung schleichen sich Fehler und Ungenauigkeiten ein, welche die Transparenz und damit die Rechtssicherheit gefährden. Die vorliegende Revision trägt dem Interesse nach möglichst weitgehender Verwendung der englischen Sprache im Anmeldeverfahren Rechnung.

Verstärkte internationale Zusammenarbeit auf administrativ-technischer Ebene

Patentämter arbeiten in Patenterteilungsverfahren verstärkt international zusammen. Eine internationale Zusammenarbeit bietet den Vorteil, dass Recherche- und Prüfergebnisse geteilt und so auch im nationalen Verfahren genutzt werden können. Das IGE soll deshalb die Möglichkeit erhalten, mit regionalen und nationalen Patentämtern internationale Vereinbarungen abzuschliessen. Bei diesen Vereinbarungen kann es zum Beispiel um den Austausch und die gegenseitige Nutzung von Arbeitsergebnissen und von Berichten über den Stand der Technik gehen.

Änderung verschiedener Punkte redaktioneller Natur

In die vorliegende Revision werden auch weitere formelle Änderungen des PatG aufgenommen, welche die Motion Hefti nicht verlangt. Es handelt sich überwiegend um Begriffsänderungen oder Präzisierungen redaktioneller Art in der deutschen, französischen sowie italienischen Gesetzesfassung. Zum Beispiel wird im deutschen Text «Patentbewerber» durch den moderneren Begriff «Anmelder» ersetzt. In der französischen Gesetzesfassung wird zum Beispiel die Futurform von Verben in das Präsens geändert gemäss den Vorgaben im «Guide linguistique des lois et ordonnances de la Confédération (GLLOC)49. Der Begriff «zurückweisen» bzw. «Zurückweisung» wird präzisiert durch «nichteintreten» als Folge bei formellen Mängeln und «abweisen» bei materiellen Mängeln einer Anmeldung. Die anlässlich der letzten Revision der PatV vorgenommene begriffliche Anpassung soll nun auch im PatG erfolgen. Schliesslich sollen bestimmte Vorschriften zum Erteilungsverfahren oder zur Veröffentlichung aus dem PatG in die PatV überführt werden – in Entsprechung zum Markenschutzgesetz (MSchG)50 und zum DesG.

Änderung der Gliederung des PatG

Die Gliederung des PatG wird geändert, um eine klarere Übersicht und Struktur zu erreichen. Das Gesetz hat nun für jedes Schutzrecht einen eigenen Titel. Vorschrif-

49 Guide linguistique des lois et ordonnances de la Confédération (GLLOC), https://www.bk.admin.ch/bk/fr/home/documentation/langues/aides-redaction-ettraduction/guide-linguistique-des-lois-et-ordonnances-de-la-confederation--.html#- 1658183743

50 SR 232.11