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Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 10 Seiten

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2. bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses: spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;

c. im Fall nach Absatz 1 Buchstabe d: auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;

d. im Fall nach Absatz 1 Buchstabe e: auf Beginn des Monats, der auf den Monat des Wegzugs, folgt.

4Eine Neuberechnung der jährlichen Überbrückungsleistungen wegen Vermögensverzehrs nach Absatz 1 Buchstabe c ist nur einmal jährlich möglich.

5Die Herabsetzung von laufenden Überbrückungsleistungen infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Artikel 13 Absatz 1 ÜLG wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.

Art. 46 Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel

Bei Wohnsitzwechsel der Bezügerin oder des Bezügers sind die Überbrückungsleistungen durch folgende Kantone auszurichten:

a. durch den früheren Wohnsitzkanton bis zum Erlöschen des Anspruchs auf die monatlichen Überbrückungsleistungen im Wegzugskanton;

b. durch den neuen Wohnsitzkanton ab Anspruchsbeginn auf die monatlich auszurichtenden Überbrückungsleistungen.

Art. 47 Streitigkeiten über Datenbekanntgaben

Artikel 209bisAHVV16 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 48 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

Artikel 209terAHVV17 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 49 Aktenaufbewahrung

Das BSV kann nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen.

Art. 50 Gesondertes Aufführen kantonaler Versicherungs- und Fürsorgeleistungen in der Berechnung und der Verfügung Kantone und Gemeinden, die neben den Überbrückungsleistungen eigene Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen ausrichten, haben diese in der Berechnung der Überbrückungsleistungen und in der Verfügung gesondert aufzuführen. Dies gilt auch für die Rückerstattung, den Erlass und die Abschreibung zu viel bezogener Leistungen

2. Abschnitt: Rechtspflege

Art. 51 Beschwerderecht

1Das BSV und die beteiligten Durchführungsstellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.

2Das Gericht muss seinen Entscheid den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zustellen.

5. Kapitel. Finanzierung

Art. 52 Abrechnung

1Die Kantone erstellen halbjährlich eine Abrechnung über die in den vorangegangenen sechs Monate ausgerichteten Überbrückungsleistungen.

2Sie rechnen die jährlichen Überbrückungsleistung und die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten getrennt ab.

3Die Abrechnung hat insbesondere über die Höhe und Art der Leistungen Aufschluss zu geben. Das BSV bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis die Einzelheiten.

4Kantone, welche die Festsetzung und die Auszahlung von Überbrückungsleistungen den Gemeinden überlassen, überprüfen die Abrechnungen der Gemeinden und fassen sie zuhanden des BSV nach dessen Richtlinien zusammen.

5Die halbjährliche Abrechnung ist dem BSV bis zum 7. Januar beziehungsweise bis zum 7. Juli einzureichen.

Art. 53 Festsetzung des Betrags zur Finanzierung der Überbrückungsleistungen

Das BSV setzt den Betrag für die vorangegangenen sechs Monate aufgrund der von den Kantonen erstellten Abrechnung fest.

16 SR 831.101

17 SR 831.101