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Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 10 Seiten
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3Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden:
a. der Vermögensverzehr und Solidaritätsbeiträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c ÜLG;
b. Vermögenverminderungen aufgrund von:
1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,
2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,
3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,
4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,
5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung;
c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind;
d. Genugtuungssummen.
Art. 27 Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde
(Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG)
1Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Artikel 13 Absätze 2 und 3 ÜLG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Überbrückungsleistungen jährlich um 10 000 Franken vermindert.
2Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
3Für die Berechnung der jährlichen Überbrückungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.
3. Kapitel. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 28 Für die Vergütung massgebender Zeitpunkt
(Art. 17 Abs. 1 ÜLG)
1Für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gilt das Datum der Rechnungsstellung.
2In Abweichung von Absatz 1 gilt das Datum der Leistungserbringung, wenn:
a. die jährliche Überbrückungsleistung für die anspruchsberechtigte Person oder für in die Berechnung eingeschlossene Personen nach der Behandlung dahinfällt;
b. die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz verlegt und der alte und der neue Wohnsitzkanton für die zeitlich massgebenden Kosten voneinander abweichende Kriterien anwenden.
Art. 29 Umfang der Vergütung und Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
(Art. 17 Abs. 3 ÜLG)
Der Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten besteht höchstens im Umfang der Höchstbeträge nach den Artikeln 7 Abs. 2 ÜLG und 17 Absatz 2 ÜLG und nur, soweit nicht Leistungen anderer Versicherungen die Kosten decken.
Art. 30 Vergütung von im Ausland entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten
(Art. 17 Abs. 3 ÜLG)
Für Bezügerinnen und Bezüger mit Wohnsitz in der Schweiz werden im Ausland entstandene Kosten vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthalts notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können.
Art. 31 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die für die Berechnung ausser Betracht fallen
(Art. 7 Abs. 4 i.V. m. Art. 18 Bst. b ÜLG)
Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 7 Absatz 4 ÜLG für die Berechnung der Überbrückungsleistungen ausser Betracht fallen, werden vergütet, soweit sie den Einnahmenüberschuss dieser Kinder übersteigen.
Art. 32 Vergütung von Zahnbehandlungskosten
(Art. 17 Abs. 1 Bst. a ÜLG)
1Kosten für Zahnbehandlungen werden vergütet, sofern diese einfach, wirtschaftlich und zweckmässig sind.
2Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Zahnarzttarif der Unfall-, der Militär- und der Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen9 und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten10. Bei zahntechnischen Arbeiten, die in der Schweiz tätige Zahnärztinnen und Zahnärzten im Ausland einkaufen, ist der ausländische Zahntechnikertarif massgebend, sofern er niedriger ist.
3Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung, einschliesslich Labor, voraussichtlich höher als 3000 Franken, so ist der Durchführungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen.
9 Der Tarif ist abrufbar unter: https://www.mtk-ctm.ch/de/tarife/zahnarzttarif-sso.
10 Der Tarif ist abrufbar unter: https://www.mtk-ctm.ch/de/tarife/zahntechnikertarif.