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Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 10 Seiten
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2Fehlen solche Grundsätze, so sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend.
Art. 20 Anrechnung des Jahreswerts beim Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b ÜLG)
1Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so wird der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme angerechnet.
2Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen.
Art. 21 Ermittlung des Reinvermögens
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG)
1Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden.
2Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden.
3Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen:
a. der Freibetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Teilsatz ÜLG;
b. die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug des Freibetrags nach Buchstabe a verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.
4Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge sind bei der Ermittlung des Reinvermögens zu berücksichtigen, soweit sie den Betrag nach Artikel 4 übersteigen.
Art. 22 Bewertung des Vermögens
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG)
1Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
2Dienen Grundstücke der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.
3Die Kantone können anstelle des Verkehrswerts einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.
Art. 23 Anrechnung von Leibrenten mit Rückgewähr als Vermögen
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG)
1Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
2Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.
3Als Einnahme werden angerechnet:
a. die einzelne Rentenzahlung: zu 80 Prozent;
b. ein allfälliger Überschussanteil: in vollem Umfang.
Art. 24 Verzicht auf Vermögenswerte. Grundsatz
(Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG)
Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person:
a. Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Werts der Leistung entspricht; oder
b. im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbraucht hat, als nach Artikel 13 Absatz 3 ÜLG zulässig gewesen wäre.
Art. 25 Höhe des Verzichts bei Veräusserung
(Art. 13 Abs. 2 ÜLG)
1Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 ÜLG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.
2Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.
Art. 26 Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch
(Art. 13 Abs. 3 ÜLG)
1Die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum.
2Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Artikel 13 Absatz 3 ÜLG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden.