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Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 10 Seiten

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4Wurde eine Behandlung von über 3000 Franken ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt, werden höchstens 3000 Franken vergütet.

5Die Kostenvoranschläge und Rechnungen müssen den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif entsprechen.

Art. 33 Diätkosten

(Art. 17 Abs. 1 Bst. b ÜLG)

Es wird ein jährlicher Pauschalbetrag von 2100 Franken vergütet für Mehrkosten für von der Ärztin oder vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben.

Art. 34 Transportkosten

(Art. 17 Abs. 1 Bst. c ÜLG)

1Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.

2Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten in der 2. Klasse auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.

3Kosten für Leerfahrten, Fahrbegleitung und Parkgebühren werden nicht vergütet.

Art. 35 Hilfsmittel

(Art. 17 Abs. 1 Bst. d ÜLG)

1Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen haben Anspruch auf die Vergütung der Kosten für die Anschaffung oder die Miete von Hilfsmitteln, sofern:

a. deren Ausführung einfach, zweckmässig und wirtschaftlich ist; und

b. diese von keiner anderen Versicherung vergütet werden.

2Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training voraus, so werden die dadurch entstandenen Kosten vergütet.

3Die Kosten für die Reparatur, die Anpassung oder die teilweise Erneuerung von Hilfsmitteln werden vergütet, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist.

4Wird ein Hilfsmittel im Ausland angeschafft, so ist der in der Schweiz hierfür vorgesehene Preis massgebend, sofern er niedriger ist.

Art. 36 Vergütung der Kostenbeteiligung

(Art. 17 Abs. 1 Bst. e ÜLG)

1Der Betrag der Beteiligung nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 199411 über die Krankenversicherung (KVG) an den Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 24 KVG übernimmt, wird vergütet.

2Hat die Bezügerin oder der Bezüger eine Versicherung mit wählbarer Franchise nach Artikel 93 der Verordnung vom 27. Juni 199512 über die Krankenversicherung gewählt, so wird für die Kostenbeteiligung ein Betrag von höchstens 1000 Franken pro Jahr vergütet.

Art. 37 Kosten bei Aufenthalt in einem Heim oder einem Spital

(Art. 17 Abs. 1 Bst. e ÜLG)

Bei einem Aufenthalt in einem Heim oder einem Spital wird von der Kostenbeteiligung nach Artikel 36 der Betrag für volle Verpflegung nach Artikel 11 Absatz 2 AHVV13 abgezogen.

4. Kapitel: Verfahren und Rechtspflege

1. Abschnitt: Verfahren

Art. 38 Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 19 Abs. 1 ÜLG)

1Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen muss durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht werden. Artikel 67 Absatz 1 AHVV14 ist sinngemäss anwendbar.

2Bei der Anmeldung müssen die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossenen Personen angegeben werden.

3Beantragt eine Person mit Wohnsitz im Ausland Überbrückungsleistungen, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person ihren letzten Wohnsitz gehabt hat. Für Personen, die nie einen Wohnsitz in der Schweiz hatten, ist der Kanton des Sitzes des letzten Arbeitgebers zuständig.

Art. 39 Bearbeitungsdauer

1Nach Eingang einer Anmeldung für eine jährliche Überbrückungsleistung ist innerhalb von 90 Tagen über Anspruch und Höhe der Leistung zu verfügen.

11SR 832.10

12 SR 832.102

13 SR 831.101

14 SR 831.101