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Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 10 Seiten
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Art. 54 Auszahlung und Vorschüsse
1Das BSV zahlt den Betrag in der Regel innert Monatsfrist nach Eingang der Abrechnung aus.
2Es gewährt den Kantonen im Leistungsjahr halbjährlich einen Vorschuss. Dieser bemisst sich nach den im vorangegangenen Halbjahr ausgerichteten Überbrückungsleistungen. Er darf pro Kanton und Jahr in der Regel 80 Prozent des voraussichtlichen Betrags nicht übersteigen.
Art. 55 Rückerstattung
Die Kantone zahlen zu Unrecht ausbezahlte Beträge nach Artikel 28 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199018 zurück.
6. Kapitel: Koordination und Aufsicht
Art. 56 Koordination zwischen Durchführungsstellen
Die Kantone haben Vorkehren zu treffen, um Doppelzahlungen von Überbrückungsleistungen durch einen oder mehrere Kantone zu verhindern. Der Betrag zur Finanzierung wird für den gleichen Zeitraum jeweils nur einmal für Überbrückungsleistungen gewährt. Das BSV kann überdies von den Kantonen Vorkehren zur Feststellung und Vermeidung von Doppelzahlungen verlangen.
Art. 57 Aufsicht
(Art. 24 ÜLG)
Die Aufsicht wird durch das BSV ausgeübt. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und kann zu diesem Zweck den Durchführungsstellen vorbehältlich der Rechtsprechung Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen im Allgemeinen und im Einzelfall erteilen.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 58 Übergangsbestimmung
Bis zum Vorliegen einer ersten Abrechnung werden die Vorschusszahlungen gestützt auf die Hochrechnungen des BSV vorgenommen und ausbezahlt.
Art. 59 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 60 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
18 SR 616.1