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Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 10 Seiten

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2Als tatsächliche Prämie gilt die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 20146 für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion der Person genehmigt hat, die Überbrückungsleistungen beansprucht, und zwar:

a. für ihre Altersgruppe;

b. für die von ihr gewählte Franchise;

c. gegebenenfalls für die von ihr gewählte besondere Versicherungsform;

d. für die von ihr gewählte Unfalldeckung.

Art. 14 Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen

(Art. 9 Abs. 4 ÜLG)

1Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne.

2Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorien «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt.

Art. 15 Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins

(Art. 9 Abs. 6 ÜLG)

1Das EDI legt in einer Verordnung fest:

a. die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins;

b. jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr.

2Der Antrag, die Höchstbeträge zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen.

3Er hat insbesondere zu umfassen:

a. die Namen der Gemeinden, für die eine Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins verlangt wird;

b. den Umfang, um den die Höchstbeträge gesenkt oder erhöht werden sollen;

c. eine Begründung.

4Er ist jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen.

3. Abschnitt: Anrechenbare Einnahmen

Art. 16 Für die Berechnung der Einnahmen und des Vermögens massgebender Zeitpunkt

(Art. 11 Bst. c ÜLG)

1Massgebend für die Berechnung der jährlichen Überbrückungsleistung ist die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns.

2Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden können, sind die Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrundeliegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist.

3Bei der Berechnung der jährlichen Überbrückungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ÜLG) anzurechnen.

Art. 17 Ermittlung des Erwerbseinkommens

(Art. 10 Abs. 1 Bst. a ÜLG)

Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.

Art. 18 Bewertung des Naturaleinkommens

(Art. 10 Abs. 1 Bst. a ÜLG)

Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze nach Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 19478 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) massgebend.

Art. 19 Bemessung des Mietwerts und des Einkommens aus Untermiete

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b ÜLG)

1Für die Bemessung des Mietwertes der vom von der Eigentümerin oder vom Eigentümer oder von der Nutzniesserin oder vom Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.

6 SR 832.12

7 SR 831.10

8 SR 831.101