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Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 10 Seiten
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2. Kapitel: Höhe der Überbrückungsleistungen
1. Abschnitt: Berechnung der Überbrückungsleistungen
Art. 6 Berechnung der Überbrückungsleistungen bei der Trennung der Ehe
(Art. 7 Abs. 5 ÜLG)
1Bei der Trennung der Ehe wird die Ehepartnerin oder der Ehepartner, die oder der nicht anspruchsberechtigt ist, für die Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht berücksichtigt.
2Sind die Ehepartnerin und der Ehepartner anspruchsberechtigt, wird bei der Trennung der Ehe für beide je eine Berechnung für Alleinstehende vorgenommen.
3Als getrennt lebend gelten Personen, wenn:
a. die Ehe gerichtlich getrennt ist,
b. eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist,
c. eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat, oder
d. glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
Art. 7 Kinder, die für die Berechnung ausser Betracht fallen
(Art. 7 Abs. 4 ÜLG)
Um festzustellen, welche Kinder für die Berechnung der Überbrückungsleistungen ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben einschliesslich des Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h ÜLG der Kinder, die ausser Betracht fallen könnten, einander gegenüberzustellen.
Art. 8 Anpassung an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates
(Art. 8 ÜLG)
Die Anpassung an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates nach Artikel 8 ÜLG erfolgt aufgrund des Kaufkraftindexes des Bundesamtes für Statistik.
2. Abschnitt: Anerkannte Ausgaben
Art. 9 Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für Personen in gemeinschaftlichen Wohnformen
(Art. 9 Abs. 3 ÜLG)
1Leben mehrere Personen, deren jährliche Überbrückungsleistungen nach Artikel 7 Absatz 3 ÜLG gemeinsam berechnet werden, mit weiteren Personen im gleichen Haushalt, so werden die Zusatzbeträge für den Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ÜLG nur denjenigen Personen gewährt, die in die gemeinsame Berechnung eingeschlossen sind.
2Artikel 9 Absatz 2 erster Satz ÜLG findet keine Anwendung.
Art. 10 Unterhaltskosten von Gebäuden
(Art. 9 Abs. 1 Bst. e ÜLG)
1Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug.
2Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, so gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalabzug.
Art. 11 Pauschale für Nebenkosten
(Art. 9 Abs. 1 Bst. b und 11 Bst. d ÜLG)
1Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.
2Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, die sie bewohnen.
3Die Pauschale beträgt pro Jahr 2520 Franken.
Art. 12 Pauschale für Heizkosten
(Art. 11 Bst. e ÜLG)
Bei Personen, die ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 des Obligationenrechts4 zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten die Hälfte der Pauschale nach Artikel 11 Absatz 3 hinzugezählt.
Art. 13 Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(Art. 9 Abs. 1 Bst. h ÜLG)
1Der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entspricht der vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) nach Artikel 54a Absatz 3 ELV5 festgelegten Durchschnittsprämie.
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