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Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 10 Seiten

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Anhang (Art. 65)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 31. Oktober 194719 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 28 Abs. 6

6Nichterwerbstätige, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200620 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 202021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose beziehen, bezahlen den Mindestbeitrag.

2. Verordnung vom 15. Januar 197122 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 10a Prüfen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von Personen, die Überbrückungsleistungen beziehen

Die Durchführungsstellen prüfen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Personen, die Überbrückungsleistungen beziehen, auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin von Amtes wegen.

19 SR 831.101

20SR 831.30

21SR …

22 SR 837.174