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Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 10 Seiten

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Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

und auf die Artikel 5 Absätze 2 Buchstabe c, 5, 7 Absatz 5, 9 Absätze 3, 4 und 6, 11, 13 Absätze 2, 3, 17 Absatz 3, 24,25 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20202 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG),

verordnet:

1. Kapitel: Anspruch auf Überbrückungsleistungen

Art. 1 Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin

(Art. 3 Abs. 1 Bst. b ÜLG)

1Die Durchführungsstellen prüfen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin von Amtes wegen.

2Solange der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht klar ist, sind die Überbrückungsleistungen weiter auszurichten.

3Werden Überbrückungsleistungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen ausgerichtet, so wird keine Prüfung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin vorgenommen.

Art. 2 Vermögensschwelle: Massgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Reinvermögens

(Art. 5 Abs. 1 Bst. c ÜLG)

Meldet sich eine Person für Überbrückungsleistungen an, so ist für die Ermittlung des Reinvermögens das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden.

Art. 3 Vermögensschwelle: Berücksichtigung von Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens

(Art. 5 Abs. 1 Bst. c ÜLG)

Ist eine Liegenschaft, die nach Artikel 9a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20063 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht Bestandteil des Reinvermögens ist, mit Hypothekarschulden belastet, so werden diese bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ÜLG nicht berücksichtigt.

Art. 4 Vermögensschwelle: Berücksichtigung von Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge für die Ermittlung des

Reinvermögens

(Art. 5 Abs. 2 Bst. c ÜLG)

Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle berücksichtigt, soweit sie das 26-Fache des allgemeinen Lebensbedarfes nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ÜLG übersteigen.

Art. 5 Integrationsbemühungen

(Art. 5 Abs. 5 ÜLG)

Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen haben jährlich nachzuweisen, dass sie sich um die Integration in den Arbeitsmarkt bemühen.

SR ..........

1 SR 830.1

2SR … (BBl 2020 5519)

3 SR 831.30

2020–......