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Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 10 Seiten
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2Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so sind Vorschussleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 ATSG15 auszurichten, wenn die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist und ein Anspruch nachgewiesen erscheint.
Art. 40 Rundung von Auszahlungsbeträgen
Die Monatsbeträge der jährlichen Überbrückungsleistung sind auf den nächsten Franken aufzurunden.
Art. 41 Auszahlung bei Ehepaaren
1Die Überbrückungsleistungen werden der anspruchsberechtigten Ehepartnerin oder dem anspruchsberechtigten Ehepartner ausbezahlt.
2Sind die Ehepartnerin und der Ehepartner anspruchsberechtigt, so werden die Überbrückungsleistungen beiden monatlich je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt. Bei Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten wird der ganze Betrag der Ehepartnerin oder dem Ehepartner ausgerichtet, bei der oder dem die Kosten angefallen sind.
3Das Ehepaar kann jederzeit gemeinsam verlangen, dass die Überbrückungsleistungen nur an eine der beiden Personen ausbezahlt werden.
Art. 42 Auszahlung ins Ausland
1Überbrückungsleistungen an Bezügerinnen und Bezüger, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, werden in der Währung des Wohnsitzstaates auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen.
2Die in Schweizer Franken festgesetzten Überbrückungsleistungen werden vom Finanzinstitut, das mit der Überweisung ins Ausland beauftragt worden ist, zum Tagesrichtkurs der Schweizer Grossbanken für den letzten Werktag vor der Durchführung der Zahlung in die Währung des Wohnsitzstaates umgerechnet.
Art. 43 Nachzahlung
1Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Überbrückungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Überbrückungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.
2Hat ein Kanton während einer Zeitspanne Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung gewährt, für die rückwirkend Überbrückungsleistungen ausgerichtet werden, so kann der Kanton diese bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen.
Art. 44 Meldepflicht
Die anspruchsberechtigte Person, ihre gesetzliche Vertretung oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, der eine Überbrückungsleistung ausbezahlt wird, hat der Durchführungsstelle unverzüglich jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich zu melden. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von an Überbrückungsleistungen beteiligten Familienmitgliedern der anspruchsberechtigten Person.
Art. 45 Änderung der jährlichen Überbrückungsleistung
1Die jährliche Überbrückungsleistung wird erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben:
a. bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Überbrückungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft;
b. bei jeder Änderung von Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ÜLG);
c. bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen;
d. bei der periodischen Überprüfung, die mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden muss, wenn eine Änderung der vom ÜLG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird;
e. bei Wohnsitzverlegung in einen Mitgliedstaat der EU- oder der EFTA.
2Macht die Änderung nach Absatz 1 Buchstaben c und d weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
3Die jährlichen Überbrückungsleistungen sind auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen:
a. in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b:
1. bei einer Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente, Pension oder andere wiederkehrenden Leistungen: auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats,
2. bei einer Änderung der Rente, Pension oder anderen wiederkehrenden Leistungen: auf den Beginn des neuen Anspruchs oder des Monats, in dem der Anspruch erlischt;
b. im Fall nach Absatz 1 Buchstabe c:
1. bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses: auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist,
15 SR 830.1