Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten

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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

Artikel 24 Gruppenverwaltung

Wie bereits vorstehend zu Artikel 21 VE-BEKJ ausgeführt, fällt das Unterschriftserfordernis bei der elektronischen Kommunikation weg. An die Stelle der Unterschrift tritt die Authentifizierung an der Plattform sowie ein automatisiert an den Dokumenten angebrachtes geregeltes elektronisches Siegel.

Mit dem Wegfallen des Unterschriftserfordernisses bei der elektronischen Kommunikation können auch andere Personen die jeweiligen Handlungen rechtsgültig vornehmen. Dies erlaubt eine Flexibilisierung in den Organisationen, da sie selbst festlegen können, wer berechtigt ist, Dokumente an die Plattform zu übermitteln und von dieser zu empfangen.

Diese organisatorische Freiheit soll auch auf der technischen Ebene abgebildet werden können. Die Plattform stellt eine Gruppenverwaltung zur Verfügung. In dieser Gruppenverwaltung können Berechtigungen der einzelnen Personen in der Gruppe festgelegt werden, namentlich wer Berechtigungen setzen darf und wer berechtigt ist, Dokumente an Plattform zu übermitteln und/oder von dieser abzurufen. Diese Gruppenverwaltung steht nicht nur den Gerichten und Behörden, sondern auch Anwaltskanzleien, Treuhandbüros, Versicherungen wie auch einzelnen Personen offen.

Jede Benutzerin oder Benutzer der Plattform kann eine oder mehrere Gruppen eröffnen oder angehören. Wer eine Gruppe eröffnet wird automatisch zur Gruppenadministratorin oder zum Gruppenadministrator dieser Gruppe. Als Gruppenadministratorin oder Gruppenadministrator kann die Benutzerin oder der Benutzer weitere Benutzerinnen und Benutzer einladen. Die Gruppenadministratorin oder der Gruppenadministrator kann die Berechtigungen für die einzelnen Personen innerhalb dieser Gruppe festlegen.

Dies bedeutet für Behörden, dass nicht mehr die im Namen der Behörde handelnden Personen die Verfügungen, Entscheide, Urteile selbst unterzeichnen müssen, sondern dass potentiell jede Person innerhalb der Behörde das tun kann. Wie die Gerichte und Behörde ihre internen Prozesse gestalten und ob sie von der Gruppenverwaltung Gebrauch machen, bleibt ihnen überlassen.

Da die Gruppenfunktion allen offensteht, können auch die Anwaltschaft, Treuhandbüros, Versicherungen sowie weitere private Organisationen und Einzelpersonen davon Gebrauch machen. Es wird zukünftig nicht mehr notwendig sein, dass Dokumente von einer Anwältin oder einem Anwalt oder den zeichnungsberechtigten Vertreterinnen und Vertretern von juristischen Personen selbst an die Plattform übermittelt werden; sie können diese Aufgabe mittels der Gruppenverwaltung delegieren.

Vor allem in grösseren Organisationen kann es nicht erwünscht sein, dass eine Delegation für alle Gruppenmitglieder gilt. Deswegen haben die einzelnen Benutzerinnen und Benutzer die Möglichkeit, die gruppenweite Delegationen abzulehnen.

Es wurde hier bewusst der Begriff der Gruppenverwaltung gewählt. Bestehende Begriffe wie Berechtigungssystem erscheinen zu kurz gefasst zu sein. Zudem wird damit auch zum Ausdruck gemacht, dass die Gruppenverwaltung zwar bestehende Organisationen und deren Berechtigungssysteme abbilden kann, aber dass sie ist nicht nur darauf beschränkt.