Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
hat. Jedoch kommt der Digitalisierung der weiterhin auf Papier eingehenden Dokumente eine hohe Bedeutung zu, da die Akten nur noch elektronisch geführt werden. Ein einheitliches geregeltes Digitalisierungsverfahren dient der Rechtssicherheit über mehrere (gerichtliche) Instanzen hinweg. Bezogen auf die Digitalisierung der physischen Dokumente wird der Bundesrat besonders folgende Punkt zu regeln haben:
– Welche technischen Anforderungen an die digitalisierten Dokumente gestellt werden (Auf-
lösung; Schwarz/Weiss, Graustufe oder Farbe; OCR/Texterkennung); und
– Anforderung an die Qualitätssicherung des Digitalisierungsverfahren (fehlende Seiten,
mangelnde Lesbarkeit).
Artikel 29 Rücksendung von physischen Dokumenten
Dieser Artikel regelt, wie mit den physisch eingereichten Dokumenten zu verfahren ist. Grundsätzlich werden sie nach der Digitalisierung gemäss Artikel 28 zurückgesendet. Eine Ausnahme bildet jedoch Absatz 2. Sollten die Dokumente im Verfahren weiterhin benötigt werden, kann die Rücksendung aufgeschoben werden. Dies ist dann der Fall, wenn es auf die Beschaffenheit des physischen Dokuments ankommt, z.B. bei der Prüfung der Echtheit einer Unterschrift oder eine Urkunde. Diese Dokumente können zwar digitalisiert werden, aber für die Überprüfung der Echtheit der Urkunde oder Unterschrift gehen Informationen verloren (bspw. Beschaffenheit des Papiers, Drucktiefe der Unterschrift etc.). In diesen Fällen soll gerade keine sofortige Rücksendung erfolgen.
3.1.7 7. Abschnitt: Haftung
Artikel 30
Das Gesetz sieht vor, dass das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG)34 zur Anwendung kommt, wenn einer Person durch den Betrieb der Plattform widerrechtlich ein Schaden entsteht.
Da sowohl der Bund wie auch die Kantone an der Körperschaft beteiligt sind, muss klar geregelt werden welche Haftungsnormen für die Körperschaft anwendbar sind. Das VG hat gegenüber den kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzen den Vorteil, dass keinem Kanton eine Sonderstellung zukommt und die Haftungsregeln, unabhängig vom Sitz der Körperschaft, stets gleich sind. Allerdings kommt die Ausfallhaftung des Bundes nicht zum Tragen, sondern es wird auf die Kostenverteilung gemäss Artikel 32 VE-BEKJ verwiesen.
3.1.8 8. Abschnitt: Gebühren und Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen
Artikel 31 Gebühren
Absatz 1 und 2
Ziel des BEKJ ist es, die elektronische Kommunikation in der Justiz zu fördern. Je mehr Verfahrensbeteiligte die Plattform nutzen, um so grösser wird der Nutzen für alle Beteiligten (Netzwerkeffekt). Gerichte, Behörden und professionelle Benutzerinnen und Benutzer werden dem Obligatorium unterstellt und sind zur Benutzung der Plattform verpflichtet. Den nicht-professionellen Benutzerinnen und Benutzern steht es frei, ob sie elektronisch mit den Gerichten und Behörden kommunizieren wollen. Die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Plattform, führt dazu, dass weniger Benutzerinnen und Benutzer die Plattform freiwillig benutzen
34 SR 170.32