Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten

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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

Aufgrund des Freizügigkeitsabkommen mit der EU dürfen auch EU-Anwältinnen und -Anwälte vor Schweizerischen Gerichten auftreten. Diese Anwältinnen und Anwälte unterstehen ebenfalls dem Obligatorium und dürfen zukünftig nur noch elektronisch mit Schweizerischen Gerichten und Behörden kommunizieren. Das BGEID sieht in Artikel 3 vor, dass nur Schweizerinnen und Schweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer, welche in der Schweiz Wohnsitz haben oder in einem besonderen Identifizierungsverfahren verlässlich identifiziert werden, eine E-ID erhalten können. Den EU-Anwältinnen und -Anwälte kann, sofern sie ihren Wohnsitz in der EU haben, keine E-ID gemäss BGEID ausgestellt werden. Sie könnten also nicht mehr vor Schweizerischen Gerichten auftreten.

Die EU hat am 23. Juli 2014 die eIDAS-Verordnung erlassen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des BGEID wurde darauf geachtet, dass eine Kompatibilität zwischen dem BGEID und der eIDAS-Verordnung besteht31. Die vergleichbare Sicherheit ist in Bezug auf die eIDAS-Verordnung somit gegeben. Der Bundesrat kann E-IDs basierend auf der eIDAS-Verordnung als weitere Mittel im Sinne dieses Absatzes zulassen. Hingegen ist bei Drittstaaten genau zu prüfen, ob deren elektronische Identitäten dem Sicherheitsniveau substantiell (oder hoch) entsprechen.

Artikel 20 Ausnahmen zur Authentifizierung an der E-Justiz-Plattform

Ausnahmsweise kann auf eine direkte Authentifizierung an der Plattform verzichtet werden. Dies ist eine Erleichterung für Gerichte und Behörden und setzt eine Bewilligung durch die Körperschaft voraus.

Als Voraussetzung muss die vom Gericht oder Behörde verwendete Fachapplikation eine vergleichbare sichere Authentifizierung ermöglichen wie die E-ID mit Sicherheitsniveau substantiell (oder hoch). Ebenfalls darf der Zugriff dann nur von der Fachapplikation aus erfolgen. Mit dieser Voraussetzung wird sichergestellt, dass immer eine Authentifizierung der Benutzerin oder des Benutzers erfolgt und dass auch auf Seiten des Gerichts oder der Behörde nachvollzogen werden kann, wer wann was gemacht hat.

Die aktuellen Instrumente der Bundesverwaltung (IAM, eIAM, PAMS) können als mögliche Ausnahmen im Sinne dieses Artikels fungieren.

Artikel 21 Ablauf der Übermittlung

Vorbemerkungen

Die bisherigen Prozessgesetze erfordern eine Unterschrift auf Verfügungen, Entscheiden, Urteilen und weiteren Mitteilungen der Gerichte und Behörden. Die Unterschrift resp. die qualifizierte elektronische Signatur ist personenbezogen und kann nicht delegiert werden. Das Unterschriftserfordernis stellt bei der Digitalisierung stets ein grosses Hindernis dar. Anstelle der Unterschrift sieht das Gesetz die Authentifizierung mittels einer anerkannten elektronischen Identität sowie dem Anbringen eines geregelten elektronischen Siegels vor.

Die Authentifizierung mittels einer staatlich anerkannten elektronischen Identität ist personenbezogen. Es kann nachvollzogen werden, welche Person eine Aktion auf der Plattform vorgenommen hat, also wer das Urteil oder die Verfügung an die Plattform zur Zustellung übermittelt hat.

Das geregelte elektronische Siegel ist organisationsbezogen. Somit können alle Personen in einer Organisation das Siegel anbringen, wenn sie über die erforderlichen Rechte verfügen.

31 Vgl. BBl 2018 3915, Ziff. 1.5.5, S. 3943.