Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
stellt sie der Absenderin oder dem Absender sowie der betroffenen Adressatin oder dem betroffenen Adressaten zum Abruf bereit. Die zum Abruf übermittelten Dokumente verbleiben weiterhin zum Abruf bereit.
Absatz 9
Der Bundesrat regelt die Form, Zustellung und Inhalt der Quittungen sowie der Benachrichtigungen. Dabei wird unter anderem zu beachten sein, dass die Quittungen sowohl menschenwie auch maschinenlesbar sind. Der Vorteil der Menschenlesbarkeit ist, dass die Quittung einfach geöffnet werden kann und es für eine Person sofort ersichtlich ist, wem wann was zugestellt worden ist. Darüber hinaus kann die Quittung Daten in maschinenlesbarer Form erhalten. Ruft eine Fachapplikation über die Schnittstelle die Quittungen ab, so kann die Fachapplikation dann im eigenen System vermerken, wann was zugestellt worden ist, wann allfällige Fristen beginnen (und enden). Dies führt zu einer Effizienzsteigerung und zudem können Fehler bei der manuellen Übertragung oder Verarbeitung dieser Daten vermieden werden.
Artikel 22 Zusätzliche Benachrichtigung
Die Plattform wird die Möglichkeit anbieten, dass Benutzerinnen und Benutzer über das Vorhandensein neuer Dokumente und Quittungen informiert werden. Dazu werden sie weitere Adressierungselemente mitteilen müssen (bspw. E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer für SMS oder Kontoangaben für Instant Messenger wie Threema, WhatsApp, Facebook Messenger).
Da bei Mitteilungen über diese Kanäle nicht sichergestellt werden kann, ob die Mitteilung bei den Benutzerinnen und Benutzern tatsächlich ankommt, erfolgen diese Mitteilungen ohne Gewähr. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, regelmässig zu prüfen, ob neue Dokumente vorhanden sind, wie dies auch beim herkömmlichen Briefkasten der Fall ist.
Die nicht-professionellen Benutzerinnen und Benutzer können freiwillig mit Gerichten und Behörden elektronisch kommunizieren. Zudem steht ihnen jederzeit ein Opting-out zur Verfügung, falls sie nicht mehr elektronisch mit dem Gericht oder der Behörde kommunizieren wollen.
Artikel 23 Validator
Die Plattform stellt einen eigenen Validator zur Verfügung, mit welchem Dokumente auf Gültigkeit, Unverändertheit und Zeitstempel geprüft werden können. Es reicht nicht aus, dass Dokumente nach Authentifizierung an die Plattform übermittelt und empfangen werden können und dass diese Dokumente mit einer geregelten elektronischen Signatur versehen sind. Benutzerinnen und Benutzer müssen darüber hinaus die Möglichkeit haben, auf einfache Art und Weise zu prüfen, ob und wann ein Dokument über die Plattform versendet worden, von welcher Person oder Organisation der Versand erfolgt und ob das Dokument weiterhin unverändert ist. Selbiges gilt auch für die Quittungen. Bereits heute bietet der Bund einen Validator-Service32 an. Dieser kann verschiedene elektronische Dokumente auf ihre Gültigkeit prüfen, nicht jedoch die von den bisherigen anerkannten Zustellplattformen erstellten Quittungen.
Für die Benützung des Validators wird keine Authentifizierung am Portal notwendig sein. Damit kann jede Person die Gültigkeit der Dokumente überprüfen. Zudem wird es auch einfach möglich sein, die Gültigkeit oder Unverändertheit von Dokumenten in einem nachgelagerten Prozess zu überprüfen, beispielsweise ein Gerichtsurteil in einem Betreibungsverfahren.
32 Vgl. https://www.validator.ch