Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
Personen, die nicht zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind, können freiwillig mit Behörden und Gerichten elektronisch kommunizieren. Damit Personen, die freiwillig elektronisch kommunizieren wollen, auch als Adressaten gefunden werden, müssen sie ebenfalls im Adressverzeichnis aufgeführt sein (Bst. d).
Absatz 2 und 3
Die verfahrensleitenden Behörden, also die Behörden und Gerichte, bei denen ein Verfahren anhängig ist, erhalten Einblick in das vollständige Adressverzeichnis. Diese müssen einerseits die korrekten Adressen von Benutzerinnen und Benutzern abrufen können, die dem Obligatorium unterstellt sind. Andererseits müssen die verfahrensleitenden Behörden auch prüfen, ob Benutzerinnen und Benutzer, die nicht dem Obligatorium unterstellt sind, freiwillig mit diesen Behörden elektronisch kommunizieren wollen. Dies ist nur möglich, wenn die verfahrensleitenden Behörden Zugriff auf sämtliche Einträge im Verzeichnis haben. Die übrigen Benutzerinnen und Benutzer erhalten nur Einblick auf Einträge der Behörden nach Buchstabe a.
Artikel 18 Benutzeroberfläche und Schnittstelle zu Fachapplikationen
Absatz 1
Mit dieser Bestimmung wird gewährleistet, dass die Plattform über gängige Technologien benutzbar ist. Teure resp. kostenpflichtige Spezialsoftware wird nicht vorausgesetzt. Es wurde hier eine technologieneutrale Formulierung gewählt, um mit künftigen Entwicklungen Schritt zu halten. Aktuell bedeutet dies, dass die Plattform über einen Webservice mittels einem Browser erreichbar und benutzbar sein wird.
Absatz 2 und 3
Die Plattform stellt auch eine Schnittstelle zur Verfügung, damit Fachapplikationen direkt mit der Plattform kommunizieren können. Dies ermöglicht, dass Fachapplikationen automatisiert Dokumente an die Plattform übermitteln und abrufen können. Vor allem grössere Organisationen (z.B. Gerichte, Behörden, Anwaltskanzleien), welche täglich eine Vielzahl von Dokumenten übermitteln und abrufen, können durch diese Automatisierung profitieren. Das EJPD wird beauftragt, die Schnittstellen gemäss Absatz 2 zu regeln. Dabei wird das EJPD die Anforderungen in enger Zusammenarbeit mit der Körperschaft ausarbeiten müssen.
Artikel 19 Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer
Absatz 1 und 2
Um die Plattform benutzen zu können, müssen sich die Benutzerinnen und Benutzer an der Plattform authentifizieren. Dies geschieht mittels einer elektronischen Identität, welche mindestens dem Sicherheitsniveau substantiell oder hoch gemäss Bundesgesetz vom 27. September 2019 über die elektronischen Identifizierungsdienste (BGEID)30 entsprechen muss (vgl. Art. 3 Bst. a VE-BEKJ). Ohne Authentifizierung können Dokumente weder abgerufen noch übermittelt werden.
Absatz 3
Nebst der anerkannten E-ID mit Sicherheitsniveau substantiell (oder hoch) gemäss BGEID kann der Bundesrat weitere Mittel zur Authentifizierung zulassen für Personen, denen keine E-ID ausgestellt werden kann.
30 Vgl. BBl 2019 6567.