Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
Auch kann das Siegel automatisiert in einem Prozess angefügt werden, ohne dass die bearbeitenden Personen noch besondere Vorkehrungen treffen müssen. Gleich wie die qualifizierte elektronische Signatur siegelt auch das geregelte elektronische Siegel das Dokument. Mit anderen Worten, es kann überprüft werden, ob das in Frage stehende Dokument tatsächlich von einer bestimmten Organisation stammt und ob es unverändert ist (vgl. Art. 23).
Das Zusammenspiel von Authentifikation mittels staatlich anerkannter elektronischer Identität sowie dem automatisierten Anbringen eines geregelten elektronischen Siegels bewirkt ein ähnlich hohes Schutzniveau wie das Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur auf einem Dokument. Zudem bietet es ein höheres Schutzniveau als die eigenhändige Unterschrift. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift oder der qualifiziert elektronischen Signatur wird für die elektronische Kommunikation fallengelassen. Dies hat zur Folge, dass Dokumente nach erfolgter Authentifizierung an die Plattform übermittelt werden können. Wie Dokumente an die Plattform übermittelt werden können und welche weiteren Aktionen eine Übermittlung zur Folge hat (bspw. Quittungen) wird in diesem Artikel detailliert geregelt und chronologisch dargestellt.
Absatz 1
Die Grundsätzliche Aufgabe der Plattform ist es, Dokumente von den Benutzerinnen und Benutzern entgegen zu nehmen.
Absatz 2 und 3
Die übermittelten Dokumente werden mit einem geregelten elektronischen Siegel und einem qualifizierten Zeitstempel versehen. Damit wird gewährleistet, dass ein übermitteltes Dokument unverändert ist und wann die Übermittlung an die Plattform erfolgt ist.
Bei dem anzubringenden elektronischen Siegel wird unterschieden, ob die Dokumente von einer Behörde übermittelt werden oder von anderen Benutzerinnen oder Benutzern.
Im ersten Fall bringt das Behördensystem selbst ein geregeltes elektronisches Siegel gemäss ZertES an. Dadurch ist es für die am Verfahren beteiligten Personen sowie Dritten möglich, zu prüfen, ob ein Urteil oder eine Verfügung tatsächlich von der behaupteten Behörde stammt.
Werden Dokumenten von anderen Benutzerinnen und Benutzer an die Plattform übermittelt, so bringt die Plattform selbst ein geregeltes elektronisches Siegel an.
Absatz 4
Nachdem Dokumente an die Plattform übermittelt wurde, stellt die Plattform eine Eingangsquittung aus. Damit können die Benutzerinnen und Benutzer den Nachweis erbringen, dass eine Rechtshandlung vorgenommen haben (zum Beispiel Wahrung einer Frist). Die Eingangsquittung wird der Absenderin oder dem Absender sowie jeder Adressatin oder jedem Adressaten zum Abruf zur Verfügung gestellt.
Absatz 5, 6 und 8
Nach Entgegennahme der Dokumente und Erstellung der Eingangsquittung stellt die Plattform die Dokumente zum Abruf bereit. Beim erstmaligen durch eine Adressatin oder einen Adressaten wird eine Abrufquittung erstellt. Für jede Adressatin und jeden Adressaten wird jeweils nur eine Abrufquittung ausgestellt. Wiederholtes Abrufen durch eine Adressatin oder einen Adressaten erzeugt keine neuen Abrufquittungen. Die Abrufquittungen werden nur der jeweiligen Adressatin oder dem jeweiligen Adressaten sowie der Absenderin oder dem Absender zum Abruf zur Verfügung gestellt.
Absatz 7 und 8
Sollten zum Abruf bereitgestellte Dokumente nicht bis zum Ablauf des siebten Tages nach der Übermittlung abgerufen werden, so stellt die Plattform darüber auch eine Quittung aus und