Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten

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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

Aufgrund der Vielfältigkeit der verschiedenen Verfahren, die dem Dokumentenaustausch über die Plattform zu Grunde liegen, wird auf eine Aufzählung der Kategorien der bearbeiteten Personendaten verzichtet. Die Plattform wird sämtliche Kategorien von Personendaten bearbeiten.

Mit diesem Absatz wird die gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung durch die Körperschaft geschaffen. Gleichzeitig wird der Grundsatz der Datensparsamkeit statuiert, indem die Körperschaft die Personendaten nur soweit bearbeiten darf, wie dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist. Sie darf die Daten nicht zu anderen Zwecken bearbeiten.

Zu den Aufgaben der Körperschaft gehört auch die Wahrung Informationssicherheit (vgl. Art. 27 VE-BEKJ). Die Körperschaft wird somit personenbezogene Daten bearbeiten müssen, die in Zusammenhang mit der Informationssicherheit stehen, wie beispielsweise Login-Daten, IP-Adressen, Berechtigungen usw. Zu den notwendigen Aufgaben der Plattform gehört auch, dass Dokumente auf Schadsoftware geprüft werden müssen, zum Schutz der Plattform wie auch zum Schutz der Adressatinnen und Adressaten. Weitergehende Analysen der übermittelten Dokumente (Auswertung von Dateinamen, Metadaten und Dateiinhalten) fallen nicht mehr in den erforderlichen Aufgabenbereich und dürfen nicht bearbeitet werden.

Absatz 3

Die bisherigen Verfahrensgesetze enthalten bereits Regelungen in Bezug auf den Datenschutz. Der Vorentwurf ändert daran nichts, weswegen die Bestimmungen des anwendbaren Verfahrensrechts zum Datenschutz vorbehalten bleiben. Die Regelungen zum Datenschutz im Vorentwurf beziehen sich deshalb nur auf die Plattform selbst und nicht auf den Inhalt der Dokumente in den Verfahren.

Absatz 4 und 5

Das Datenschutzgesetz ist auf hängige Verfahren nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG). Bei abgeschlossenen Verfahren richtet sich der Datenschutz nach dem Recht der Behörde, die zuletzt mit dem Verfahren betraut war (Abs. 4). In den übrigen Fällen ist diejenige Datenschutzgesetzgebung derjenigen Behörde massgebend, die damit befasst ist (Abs. 5).

Artikel 27 Informationssicherheit

Auf der Plattform werden sehr sensible Daten zwischen Gerichten, Behörden und anderen Personen ausgetauscht. Dies erfordert ein hohes Mass an Sicherheit. Dafür erstellt der Vorstand ein Bearbeitungsreglement, in welchem darlegt wird, welche organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten getroffen werden. Zudem wird Körperschaft verpflichtet, eine automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und -einsicht (Audit Trail) einzurichten.

Ebenfalls bezeichnet der Vorstand eine Aufsicht für die Informationssicherheit. Deren Aufgabe es ist, die Datensicherheit der Plattform regelmässig zu prüfen.

3.1.6 6. Abschnitt: Digitalisierung und Rücksendung von physischen Dokumenten

Artikel 28 Digitalisierung von physischen Dokumenten

Dem Grundsatz nach sind alle physisch eingereichten Dokumente zu digitalisieren und mit einem qualifizierten Zeitstempel zu versehen. Ausnahmen bestehen nur, wenn sich die physisch eingereichten Dokumente aus technischen Gründen nicht dafür eigenen.

Die Digitalisierung der physischen Dokumente ist in diesem Gesetz an sich ein Fremdkörper, weil das Gesetz die Plattform, deren Trägerschaft, sowie Zustellung und Empfang zum Inhalt