Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
werden. Deswegen sieht das Gesetz vor, dass die Körperschaft die Gebühren für die Benutzung der Plattform von den Behörden erhebt. Die Gerichte und Behörden ihrerseits können die Gebühren für die Plattform im Rahmen ihrer eigenen Gebührenverordnung wiederum den Parteien auferlegen.
Bei der Festlegung der Gebühr wird der Bundesrat darauf zu achten haben, dass diese ausreichend hoch sind, um Kosten von Betrieb und Weiterentwicklung zu finanzieren. Ebenfalls wird dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben, Pauschalen vorzusehen. Mit den Pauschalen ist es möglich, dass nicht von jeder Behörde einzeln Gebühren erhoben werden, sondern pauschalisiert für den ganzen Kanton (z.B. aufgrund der Einwohnerzahl, wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit etc.).
Das Bundesgericht hat für das Jahr 2018 eine Übersicht der Zahl der erledigten Verfahren erstellt. Diese Übersicht enthält die Verfahren vor den Schlichtungsämtern der Kantone, jedoch nicht die im Strafbefehlsverfahren erledigten Fälle:
Anzahl erledigte Verfahren Kantone Bund Total
1. Instanz: Zivilverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren 349'976 24 350'000
1. Instanz: Strafverfahren 34'000 1'000 35'000
2. Instanz: Zivilverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren 42'000 8'000 50'000
2. Instanz: Strafverfahren 10'000 10'000
3. Instanz: alle Verfahren 8'000 8'000
TOTAL 435'976 17'024 453'000
Anteil 96 % 4 % 100 %
Die Kosten für den laufenden Betrieb und Weiterentwicklung wird auf 10 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. Zählt man zu diesen abgeschlossenen Fällen noch die Zahl der abgeschlossenen Strafbefehlsverfahren hinzu (2017: rund 425'000), entspricht dies mehr als 860'000 Fällen. Wird pro abgeschlossenem Verfahren eine Pauschalgebühr von 12 bis 15 Franken erhoben, ist dadurch der Betrieb und die Weiterentwicklung bereits finanziert. Anzumerken ist, dass in einem Verfahren typischerweise mehrfach eingeschriebene Postsendungen versendet werden. Können durch die Übermittlung via Plattform bereits drei eingeschriebene Postsendungen eingespart werden, fallen die Übermittlungskosten bereits günstiger aus.
Artikel 32 Aufteilung Kosten zwischen Bund und Kantone
Die Arbeiten zum Aufbau der Plattform wurden bereits vom Projekt Justitia 4.0 aufgenommen. Für die Projektfinanzierung haben sich die KKJPD und Gerichte (Bundesgericht und 17 kantonale Obergerichte sowie die Justizleitungen35) geeinigt, dass die KKJPD 50% der Projektkosten und die Gerichte die anderen 50% tragen. Innerhalb der Gerichte hat sich das Bundesgericht verpflichtet die Hälfte zu übernehmen. Der Anteil des Bundesgerichts an den Gesamtkosten des Projekts beträgt damit 25%. Die Vorlage übernimmt weiterhin dieser historisch gewachsene Anteil von 25% als Anteil des Bundes für den Aufbau der Plattform. Bezüglich den restlichen 75%, die von den Kantonen getragen werden, müssen die Kantone den Verteilschlüssel gemeinsam festlegen.
35 Vgl. https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/Justitia_4.0/Zusammenarbeitsvertrag_Uebersicht_2019_Juni_d.pdf; aktualisierte Zahlen vom Projekt Justitia 4.0 vom 24.02.2020.