Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
3.1.4 4. Abschnitt: Fristen
Artikel 25
Absatz 1 und 2
Für den Fall, dass die Plattform am Tag des Fristablaufs nicht erreichbar ist, werden laufende Fristen, gesetzliche wie richterlich festgelegte, verlängert und zwar bis auf den Folgetag, nachdem die Plattform wieder erreichbar ist. Fällt dieser auf ein Wochenende oder einen anerkannten Feiertag, dann verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
Absatz 3
Die Nichterreichbarkeit muss nicht unbedingt mit einer Störung an der Plattform selbst zusammenhängen. Da es sich beim Internet um ein Netzwerk handelt, kann eine Störung an einem beliebigen Punkt im Netzwerk auftreten. In diesem Fall können einzelne Benutzerinnen und Benutzer nicht mehr auf die Plattform zugreifen, für andere Benutzerinnen und Benutzer bleibt die Plattform weiterhin erreichbar. Aus Sicht der Plattform wird in diesem Fall jedoch keine Störung verzeichnet.
Für den Fall, dass die Plattform bei Fristablauf nicht erreichbar ist, wird kein strikter Beweis verlangt, sondern lediglich ein Glaubhaftmachen. Dies erfolgt in Anlehnung an die Regelungen in den bisherigen Prozessgesetzen, welche bei unverschuldetem Versäumnis ebenfalls nur ein Glaubhaftmachen vorsehen, um die Frist wiederherzustellen.
3.1.5 5. Abschnitt: Datenschutz und Informationssicherheit
Artikel 26 Datenschutz
Absatz 1
Da die Plattform in einem sehr sensitiven Bereich eingesetzt wird, muss dafür gesorgt sein, dass der Datenschutz angemessen beachtet wird. Deswegen wird für den Betrieb der Plattform vorgeschrieben, dass die jeweiligen Server physisch in der Schweiz sind und dass nur Schweizer Recht auf diese Plattform anwendbar ist. Drittpersonen, die beizogen werden und Zugang zu den Daten erhalten, müssen ebenfalls Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben und dem schweizerischen Recht unterstehen.
Absatz 2
Gemäss Artikel 2 Absatz 4 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199733 können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts die nicht zur Bundesverwaltung gehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden. Als Bundesorgane gelten gemäss der Legaldefinition von Artikel 3 DSG Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Die Körperschaft ist mit einer Verwaltungsaufgabe betraut; sie muss für die Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs eine Plattform errichten. Die Körperschaft gilt somit als Organ des Bundes im Hinblick auf den Datenschutz.
Soweit die Körperschaft Personendaten bearbeitet, muss eine gesetzliche Grundlage bestehen (Art. 17 Abs. 1 DSG). Der Begriff des Bearbeitens ist im DSG weit gefasst. Auch wenn die Plattform inhaltsagnostisch Dokumente entgegennimmt und weiterleitet, fällt dies bereits unter den Begriff des Bearbeitens. Die Plattform nimmt Dokumente in verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichen Streitigkeiten entgegen und, wie soeben ausgeführt, bearbeitet diese. Diese Rechtsstreitigkeiten können alle möglichen Lebensbereiche betreffen. Dabei wird die Plattform regelmässig besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten.