Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

3.1.9 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 33 Vollzug

Neben Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene wird die Regelung von organisatorischen und technischen Details nötig sein.

Artikel 34 Änderung anderer Erlasse

Im Anhang zum BEKJ wird die Änderung anderer Erlasse vorgeschlagen, um das eigentliche Obligatorium sowie weitere Verfahrensanpassungen betreffend die elektronische Kommunikation in den jeweiligen Prozessgesetzen zu verankern.

Artikel 35 Referendum und Inkrafttreten

Wie jedes Bundesgesetz untersteht auch dieses Gesetz dem fakultativen Referendum und der Bundesrat wird das Datum des Inkrafttretens bestimmen. Dabei wird er zu beachten haben, dass zuerst dieses Gesetz in Kraft gesetzt werden muss, damit der Bund und die Kantone die Vereinbarung abschliessen können. Ebenfalls muss auch die Plattform einsatzbereit sein, bevor der Bundesrat die Änderungen der jeweiligen Prozessgesetze in Kraft setzt. Darüber hinaus hat der Bundesrat die Möglichkeit, die einzelnen Prozessgesetze auch gestaffelt in Kraft zu setzen.