Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

Plattform wird eine Körperschaft gegründet, an welcher der Bund und die Kantone (vgl. Art. 3 VE-BEKJ) beteiligt sein werden. Zum anderen sind die heutigen Prozessgesetze grundsätzlich als Gesamtkodifikationen ausgestaltet. Das heisst, dass die massgeblichen Verfahrensvorschriften gehen aus den Prozessgesetzen (in der Regel) selbst hervor. Das dieses Gesetz eine Vielzahl von unterschiedlichen Verfahren betrifft, wird der Grundsatz der Gesamtkodifikation in einigen Punkten durchbrochen. Dies betrifft insbesondere die Fristwahrung, wenn die Plattform bei Ablauf der Frist nicht erreichbar sein sollte (vgl. Art. 25 VE-BEKJ) sowie die Digitalisierung von physischen eingereichten Rechtsschriften und Dokumenten (vgl. Art. 28 VE-BEKJ).

Artikel 2 Geltungsbereich

Das Gesetz findet nur dort Anwendung, wo es in den Verfahrensgesetzen des Bundes für anwendbar erklärt wird. Dabei können Einschränkungen auf bestimmte Verfahren gemacht werden oder Teile vom Gesetz vom Geltungsbereich ausgeklammert werden. Ebenfalls kommt dieses Gesetz zur Anwendung, wenn in einem Verfahrensgesetz auf ein anderes Verfahrensgesetz verwiesen wird. Beispielsweise verweist das Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte vom 19. März 2004 (TEVG)19 in Artikel 6 Absatz 7 auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)20. Soweit das VwVG dieses Gesetz für anwendbar erklärt, gelten diese Bestimmungen auch im TEVG.

3.1.2 2. Abschnitt: Trägerschaft der Plattform

Artikel 3 Gründung

Das Gesetz trägt dem Wunsch der KKJPD Rechnung, in dem es eine einzige Plattform vorsieht, die von den Kantonen und dem Bund betrieben wird. Um diese zu ermöglichen, schliessen der Bund und die Kantone eine Vereinbarung. Verfassungsrechtlich gesehen handelt es sich bei diesem Vorgehen um einen Vertrag zwischen den Kantonen, an welchem sich der Bund im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 BV beteiligt. Die Problematik bei diesem Vorgehen ist jedoch, dass es nur eine einzige Plattform geben soll. Die Plattform soll also gesamtschweizerisch gelten. Artikel 48a BV sieht zwar vor, dass interkantonale Verträge für allgemein verbindlich erklärt werden können, aber nur in den Aufgabenbereichen, die in den Buchstaben a – i explizit aufgeführt sind. Der Justizbereich fällt nicht darunter. Somit kann diese Vereinbarung nicht für allgemein verbindlich erklärt werden. Dies hat zur Folge, dass für den obligatorischen Teil, also dort wo eine Pflicht zur Benutzung der Plattform vorgeschrieben ist, die Zustimmung aller Kantone notwendig ist.

Aus diesem Grund unterscheidet das Gesetz zwischen dem obligatorischen Bereich sowie einem nicht-obligatorischem Bereich. Die zu gründende Körperschaft hat als Aufgabe die Plattform zu errichten, zu betreiben und weiterzuentwickeln (obligatorischer Teil). Darüber hinaus kann sie noch weitere Dienstleistungen für die Justiz anbieten (nicht-obligatorischer Bereich, vgl. Art. 5 VE-BEKJ).

Für den nicht-obligatorischen Bereich braucht es keine Zustimmung aller Kantone. Das Gesetz sieht vor, dass die Körperschaft ex lege gegründet ist, sobald der Bund und mindestens 18 Kantone die Vereinbarung genehmigt haben. Die Körperschaft kann sodann mit der Entwicklung und dem Aufbau der Plattform sowie weiterer Dienstleistungen beginnen.

19SR 312.4

20 SR 172.021