Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
auch eine Pauschalgebühr pro abgeschlossenen oder eröffnetem Verfahren sein. Dass die Gebühr von den Behörden erhoben wird, dient einerseits dazu, Benutzerinnen und Benutzer nicht von der elektronischen Kommunikation abzuhalten. Andererseits dient es auch der Vereinfachung der Abrechnung, denn die Vorlage sieht vor, dass der Bundesrat auch Pauschalen erheben kann. Die (gebührenpflichtigen) Behörden selbst können die Gebühren wiederum mittels den jeweiligen Verfahrensgebühren den Verfahrensbeteiligten überwälzen im Rahmen der Gebührentarife der Verfahren.
Gemäss Statistiken des Bundesgerichts18 wurden im Jahr 2018 schweizweit 453'000 Fälle erledigt, wobei die Strafbefehlsverfahren darin nicht enthalten sind. Mit einem Betrag unter 20 Franken pro Verfahren, der zusätzlich zu den bisherigen Verfahrensgebühren erhoben wird, können die jährlichen Betriebs- und Weiterentwicklungskosten gedeckt werden.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
3.1 Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz
Ingress
Die Kompetenz zur Regelung eines Obligatoriums für die elektronische Aktenführung und den elektronischen Rechtsverkehr ergibt sich direkt aus der BV. Basis sind insbesondere Artikel 122 Absatz 1, 123 Absatz 1 BV. Diese Verfassungsbestimmungen regeln das Zivil- und Strafprozessrecht.
Nach Artikel 92 Absatz 1 BV ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes; er hat für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen (Absatz 2). Indem der Bund zusammen mit den Kantonen eine Körperschaft gründet, deren Aufgabe es ist, eine Plattform aufzubauen und zu betreiben für die elektronische Kommunikation in der Justiz, kommt er seiner Aufgabe gemäss Artikel 92 BV nach.
3.1.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck und Gegenstand
Das Gesetz bezweckt die sichere und einfache elektronische Kommunikation mit den Justizbehörden. Es soll nicht dazu dienen, dass sich Verfahrensbeteiligte untereinander austauschen können. Deswegen wird im Gesetzestext auch deutlich hervorgehoben, dass die Kommunikation zwischen Privaten und Behörden einerseits, sowie Behörden untereinander andererseits ermöglicht wird. Damit wird ausgeschlossen, dass die Plattform für die Kommunikation unter Privaten verwendet werden kann. Die Verfahrensparteien, deren Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter, sowie Dritte (beispielsweise Gutachter) können demzufolge nur mit den Behörden über die Plattform kommunizieren. Die Behörden hingegen können mit den Privaten sowie anderen Behörden über die Plattform kommunizieren. Damit können die Behörden auch die Verfahrensakten weitergeben, zum Beispiel an die nächst höhere Instanz, wenn ein Rechtsmittel eingereicht wird oder an eine zuständige Behörde, wenn eine Eingabe an eine unzuständige Behörde erfolgt ist.
Damit der in Absatz 1 enthaltene Zweck erreicht werden kann, müssen die notwendigen Grundlagen geschaffen werden. Zum einen wird eine Plattform errichtet, über welche die elektronische Kommunikation und Akteneinsicht zukünftig erfolgen wird. Für den Betrieb dieser
18 Vgl. Tabelle in Ziff. 3.1.8, Erläuterungen zu Artikel 31 VE-BEKJ.