Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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LU weist darauf hin, dass die Formulierung dahingehend zu spezifizieren ist, dass die Zusatzleistungen primär den Behörden der an der Vereinbarung beteiligten Gemeinwesen zur Verfügung steht und dass zur Hauptdienstleistung der Körperschaft ein enger sachlicher Zusammenhang gegeben sein soll.

AL BE, Piraten und eGov lehnen diesen Artikel ab. Für die Piraten gibt es erhebliche Verfügbarkeits- und Sicherheitsbedenken. Zudem sollte diese wichtigen Anliegen in einem separaten Gesetz geregelt werden (AL BE und bav). eGov sieht es kritisch, wenn aufgrund der vorgesehen Gebührenregelung gegenüber privaten Anbieterinnen eine ungünstige Situation geschaffen wird. Da auch noch weitere gesetzliche Anpassungen notwendig sind, erscheint dieser Artikel nicht notwendig.

BGer, ObG GL und SSV begrüssen, dass die Körperschaft weitere Dienstleistungen anbieten kann. Es kann nicht vorhergesehen werden, wie sich die Informatik weiterentwickelt und zukünftig allenfalls auch Verfahrensschritte automatisiert werden können oder ob künstliche Intelligenz die Gerichte bei der Rechtsfindung unterstützen wird (ObG GL). Zudem ist darauf zu achten, dass es eine Harmonisierung der Kommunikationsmittel mit den Bundesbehörden gibt (SSV). Für AL BE, SP und bav gehört auch die Publikation von Urteilen zur elektronischen Kommunikation in Justizverfahren. Niederschwellige und einfach zugängliche digitale Veröffentlichungen von Gerichturteilen ist wichtig für die Transparenz und Akzeptanz der Justiz in der Bevölkerung.

Der OAV kritisiert, dass die Vorlage keine Verpflichtung enthält, Supportleistung oder Schulungen für Nutzerinnen und Nutzer anzubieten. Ebenfalls sollte für die weitere elektronische Kommunikation wie Video- und Telefonkonferenz auf Open Source Software sowie Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gesetzt werden (pEp).

5.1.4.4 Art. 6 Inhalt der Vereinbarung

BE, GE, PJ GE und SSK beantragen den Namen der Körperschaft im Gesetz festzuhalten. Hingegen beantragt TI die Streichung des gesamten Artikels. Er erachtet die Darlegung des Inhalts in der Botschaft als ausreichend.

BE, LU und SSK kritisieren die Aufteilung von Muss- und Kann-Bestimmungen. Während BE und SSK vorschlagen, die Kann-Bestimmung in eine verbindliche Form zu ändern, regt LU an, die Bestimmung komplett zu überarbeiten.

NE kritisiert, dass die Vorlage detaillierte Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit und Wahl hat, aber nicht bezüglich dem Stimmrecht. Dies sollte in den Grundsätzen im Gesetz geregelt werden. Das ObG GL erachtet die detaillierte Regelung der Körperschaft im Gesetz nur schwer vereinbar mit dem Gedanken des horizontalen und vertikalen kooperativen Föderalismus nach Artikel 48 Absatz 1 und 2 BV.

AG, AR, BE, LU, NW und SSK beantragen die Streichung der Auflistung der zusätzlich zur Plattform angebotenen Dienstleistungen, da diese nicht notwendig ist. LU regt an, dass für die zusätzlich angebotenen Dienstleistungen eine separate Vereinbarung geschlossen werden kann.

5.1.4.5 Art. 7 Organe

ZH und die SSK erachten die vorgeschlagenen Organe der Körperschaft als zweckmässig. LU regt an zu prüfen, ob die Amtsdauer der Mitglieder von Organen der Körperschaft allenfalls im Gesetz oder in der Vereinbarung festzulegen ist.